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Software für elektronische Abstimmungen

Auf dem Markt gibt es diverse Angebote von Software zur elektronischen Stimmabgabe durch den Aktionär vor der Generalversammlung. Diese Softwareangebote erscheinen unter Begriffen wie online, electronic oder e-voting, GV-Software, Aktionärsportal, Shareholder Services u.a.. Da die Möglichkeit zur Stimmabgabe via Internet in der Schweiz für alle kotierten Aktiengesellschaften ab 2014 Pflicht wird (Minder Initiative), haben wir untenstehend für unsere Leser eine Tabelle mit relevanten Informationen zu einigen Produkten dieser Kategorie zusammengestellt. Die Selektion ist zufällig, die Informationen basieren auf Angaben der Anbieter.
Falls Sie Erfahrung mit weiteren Anbietern / Portalen haben, senden Sie uns doch einen Hinweis!

 

Wählen Sie die Produkte für Ihren Vergleich (min.1):

 
 
 

 © Copyright BK Imfeld
Produktname Primesvote Sisvalor
Weitere Information und Kontakt zum Vertreter
Funktionalität Aktionäre
Einladung GV nein ja
Elektronische Stimmabgabe ja ja
Stimmabgabe während GV auf Anfrage ja
Stimmabgabe via Organvertreter ja ja
Stimmabgabe via unabhängiger Stimmrechtsvertreter ja ja
Rückbestätigung Stimmabgabe ja ja, online, Mail
Adressänderungen nein ja
Bestellen Zutrittskarte GV nein ja
Bestellen Publikationen nein ja
Multicompany Zugriff ja nein
Email nein ja
Historie Stimmverhalten ja ja
Stimmensplitting auf Anfrage ja
Vieraugenprinzip ja nein
Eigene Notizen / Doks nein nein
Funktionalität Administrator
Verwaltung Stimmrechte nein ja
Erinnerungsmails nein ja
Dokumentengenerator nein ja
Profile VR-Mitglieder nein ja
Profile Stimmrechtsvertreter ja ja
Massen-Kontoeröffnung ja ja
Generator Stimmtemplates ja ja
Standard Listen / Reports ja ja
Benutzerdefinierte Reports nein ja
Export Reports ja, csv ja
Integration Stimmrechtsempfehlungen ja ja
Funktionalität Stimmrechtsvertreter
Übersicht vertretene Aktionäre ja ja
Stimmrechtsformular ja ja
Instruktionen zur Stimmabgabe ja ja
Report Stimmrechtsvertreter ja ja
Standard Listen / Reports ja ja
Benutzerdefinierte Reports nein ja
Export Reports ja, csv ja
Meta Funktionalität
Suchfunktionen ja nein
Unterstützte Sprachen DE, EN DE, FR, EN, IT
Mehrere Administratoren ja ja
Multi-company Administration ja nein
Anpassung Layout ja, alle Elemente Logo, Farbe, Menu
Support Service ja ja
Hilfefunktion ja ja
Schnittstellen
Aktienregister AREGIS, Webservice SisValor
Software Generalversammlung GV-Manager SisValor
Up-download Dokumente ja ja, PDF, csv, Office
Import / Export Daten Webservice, xml ja, csv, xml
Andere Schnittstellen Verifier ja
Sicherheit
Technische Sicherheit AES-256, RSA-2048, Paillier-2048 Nevis Adnovum
Authentifikation Abstimmcode, TAN Passwort, TAN, SwissID
Verifikation (Plattform) ja ja
Public Verification (Stimmgeheimnis) ja ja, Web Information Governance
Standort Server Schweiz Schweiz
Web - Client Web Web
Mobile - Pad Web App Web
Preis
Preis Fix - pro User - pro Aktionär Aktionär Aktionär
Einrichtungspauschale ja nein
Andere Preiselemente nein nein
ASP / SaaS SaaS ASP, SaaS, Inhouse
Kauf - Lizenzierung Lizenz Lizenz
Diverses
Firma Smartprimes GmbH SisWare AG
Homepage www.smartprimes.ch www.sisware.ch
Schweizer Vertretung Smartprimes GmbH SisWare AG
Varia - -
Speziell - -
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Primesvote

Sie interessieren sich für das VR-Portal von Smartprimes (Primesvote)?

Weitere Informationen

Für Fragen an den Anbieter des Produktes oder für eine Kontaktnahme füllen Sie bitte untenstehendes Formular vollständig aus. Der Anbieter wird sich umgehend bei Ihnen melden.

 
Wenn Sie vom Anbieter telefonisch kontaktiert werden möchten, tragen Sie bitte Ihre Telefonnummer inklusive Ländervorwahl ein:
 
Erklärungen:
Verifikation: Methode um die Nachvollziehbarkeit des eVotings sicherzustellen, sprich die nachträgliche Auffindbarkeit von Fehlern. Dies im Gegensatz zur IT Sicherheit (technische Sicherheit, Authentifikation), wo es darum geht, böswillige Modifikationen auszuschliessen bzw. zu verhindern. D.h IT Sicherheit verhindert Modifikationen, Verifikation deckt Modifikationen auf. Public Verification sichert das Stimmgeheimnis zwischen dem Aktionär und seinem Vertreter. Der unabhängige Stimmenvertreter kann die Weisungen des Aktionärs nicht einsehen, sondern nur die Gesellschaft bzw. das Aktienregister.
 
 
 
 
 
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