Gesetze - Regelungen
Hier finden Sie die für Verwaltungsräte relevanten Gesetzestexte pro Themenkreis. Wählen Sie das Thema und danach den gewünschten Artikeltitel. Durch Anklicken von Gesetzesnummern und Auswahl des pdf-Buttons ermöglichen Sie die individuelle Artikelzusammenstellung. Zur Zeit sind OR, Vegüv, DSG und die HRegV berücksichtigt.
 
 
Stand Dezember 2018
 
 
- VR Generell
- Aufgaben
- Organisation
- Statuten
- Protokoll
- VR Präsident
- VR Sekretär
- Committees
- Rekrutierung
- Entschädigung
- Aktionär
- Finanzen
- Aktienkapital
- Rechnungslegung
- Revision
- Risikomanagement
- Haftung
- Corporate Governance
- Handelsregister
- Gründung
- GV
- Liquidation
THEMA VR Generell | |
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OR 707 | OR 707 I. Im Allgemeinen / 1. Wählbarkeit |
I. Im Allgemeinen
1. Wählbarkeit1
1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.2
2 …3
3 Ist
an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine
Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied
des Verwaltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre
Vertreter gewählt werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). 3 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 709 | OR 7091 I. Im Allgemeinen / 2. Vertretung von Aktionärskategorien und -gruppen |
2. Vertretung von Aktionärskategorien und -gruppen2
1 Bestehen
in Bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrechtlichen Ansprüche
mehrere Kategorien von Aktien, so ist durch die Statuten den Aktionären
jeder Kategorie die Wahl wenigstens eines Vertreters im Verwaltungsrat
zu sichern.
2 Die Statuten können besondere Bestimmungen zum Schutz von Minderheiten oder einzelnen Gruppen von Aktionären vorsehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 710 | OR 7101 I. Im Allgemeinen / 3. Amtsdauer |
3. Amtsdauer2
1 Die
Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern
die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs
Jahre nicht übersteigen.
2 Wiederwahl ist möglich.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). |
THEMA Aufgaben | |
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OR 716 | OR 7161 III. Aufgaben / 1. Im Allgemeinen |
III. Aufgaben
1. Im Allgemeinen
1 Der
Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die
nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 716a | OR 716a1 III. Aufgaben / 2. Unübertragbare Aufgaben |
2. Unübertragbare Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
2 Der
Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner
Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder
einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene
Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051]. | |
OR 716b | OR 716b1 III. Aufgaben / 3. Übertragung der Geschäftsführung |
3. Übertragung der Geschäftsführung
1 Die
Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung
nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an
einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.
2 Dieses
Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür
erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt
insbesondere die Berichterstattung. Der Verwaltungsrat orientiert
Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse
glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich über die Organisation der
Geschäftsführung.
3 Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). |
THEMA Organisation | |
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OR 712 | OR 7121 II. Organisation / 1. Präsident und Sekretär |
II. Organisation
1. Präsident und Sekretär
1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär. Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.
2 Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 713 | OR 7131 II. Organisation / 2. Beschlüsse |
2. Beschlüsse
1 Die
Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die
Statuten nichts anderes vorsehen.
2 Beschlüsse
können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem
gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die
mündliche Beratung verlangt.
3 Über
die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 714 | OR 7141 II. Organisation / 3. Nichtige Beschlüsse |
3. Nichtige Beschlüsse
Für
die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die gleichen
Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 715 | OR 7151 II. Organisation / 4. Recht auf Einberufung |
4. Recht auf Einberufung
Jedes
Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom
Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 715a | OR 715a1 II. Organisation / 5. Recht auf Auskunft und Einsicht |
5. Recht auf Auskunft und Einsicht
1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2 In
den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit
der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3 Ausserhalb
der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung
betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung
des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4 Soweit
es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes
Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt
werden.
5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6 Regelungen
oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und
Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 716 | OR 7161 III. Aufgaben / 1. Im Allgemeinen |
III. Aufgaben
1. Im Allgemeinen
1 Der
Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die
nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 718 | OR 7181 V. Vertretung / 1. Im Allgemeinen |
V. Vertretung
1. Im Allgemeinen
1 Der
Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die
Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die
Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
2 Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.
3 Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.
4 Die
Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die
Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des
Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch
sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | |
OR 718a | OR 718a1 V. Vertretung / 2. Umfang und Beschränkung |
2. Umfang und Beschränkung
1 Die
zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle
Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich
bringen kann.
2 Eine Beschränkung
dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine
Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen
Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung
oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der
Gesellschaft.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). | |
OR 718b | OR 718b1 V. Vertretung / 3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter |
3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter
Wird
die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person
vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag
schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge
des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den
Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733, BBl 1983
II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht
sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 719 | OR 719 V. Vertretung / 4. Zeichnung |
4. Zeichnung1
Die
zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu
zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift
beifügen.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 720 | OR 720 V. Vertretung / 5. Eintragung |
5. Eintragung1
Die
zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom
Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unter
Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben ihre
Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in
beglaubigter Form einzureichen.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 721 | OR 7211 V. Vertretung / 6. Prokuristen und Bevollmächtigte |
6. Prokuristen und Bevollmächtigte2
Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
VEG 3 | VEG 3 Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates |
(Art. 710 OR)
1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates einzeln.
2 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
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VEG 4 | VEG 4 Wahl und Amtsdauer des Verwaltungsratspräsidenten |
(Art. 712 OR)
1 Die Generalversammlung wählt ein Mitglied des Verwaltungsrates zu dessen Präsidenten.
2 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Generalversammlung ist berechtigt, den Präsidenten des Verwaltungsrates abzuberufen.
4 Ist
das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die
verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können
andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.
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VEG 5 | VEG 5 Unübertragbare Aufgabe |
(Art. 716a Abs. 1 OR)
Der Verwaltungsrat hat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, den Vergütungsbericht zu erstellen.
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VEG 6 | VEG 6 Übertragung der Geschäftsführung |
(Art. 716b Abs. 1 OR)
1 Die
Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung
nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an
einzelne Mitglieder oder an andere natürliche Personen zu übertragen.
2 Die Vermögensverwaltung kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch an juristische Personen übertragen werden.
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THEMA Statuten | |
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OR 626 | OR 6261 E. Statuten / I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt |
E. Statuten
I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 628 | OR 628 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 2. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile |
2. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile1
1 Leistet
ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand
und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm
zukommenden Aktien angeben.2
2 Übernimmt
die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person
Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sachübernahmen, so müssen
die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die
Gegenleistung der Gesellschaft angeben.3
3 Werden
bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere
Vorteile ausbedungen, so sind die begünstigten Personen in den Statuten
mit Namen aufzuführen, und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und
Wert genau zu bezeichnen.
4 Die
Generalversammlung kann nach zehn Jahren Bestimmungen der Statuten über
Sacheinlagen oder Sachübernahmen aufheben. Bestimmungen über
Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft
endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.45
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 3 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). 4 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). 5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 647 | OR 6471 J. Statutenänderung |
J. Statutenänderung
Jeder
Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine
Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister
eingetragen werden.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
VEG 11 | VEG 11 Unzulässige institutionelle Stimmrechtsvertretung |
(Art. 689c und 689d OR)
Die Organ- und die Depotstimmrechtsvertretung nach den Artikeln 689c und 689d OR1 sind unzulässig.
1 SR 220 | |
HRE 22 | HRE 22 Statuten und Stiftungsurkunden |
1 Ins Handelsregister wird als Datum der Statuten der Tag eingetragen, an dem:
2 Ins Handelsregister wird als Datum der Stiftungsurkunde der Tag eingetragen, an dem:
3 Werden
die Statuten oder die Stiftungsurkunde geändert oder angepasst, so muss
dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten oder
der Stiftungsurkunde eingereicht werden.
4 Die
Statuten von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Investmentgesellschaften mit
festem Kapital und Investmentgesellschaften mit variablem Kapital sowie
die Stiftungsurkunde müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden.
Die Statuten von Genossenschaften und Vereinen müssen von einem Mitglied
der Verwaltung beziehungsweise des Vorstandes unterzeichnet sein.
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THEMA Protokoll | |
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OR 702 | OR 7021 III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll |
III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll
1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:
3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 713 | OR 7131 II. Organisation / 2. Beschlüsse |
2. Beschlüsse
1 Die
Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die
Statuten nichts anderes vorsehen.
2 Beschlüsse
können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem
gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die
mündliche Beratung verlangt.
3 Über
die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
HRE 23 | HRE 23 Protokolle über die Fassung von Beschlüssen |
1 Beruhen
einzutragende Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer
juristischen Person und bedarf der Beschluss nicht der öffentlichen
Beurkundung, so muss das Protokoll beziehungsweise ein Protokollauszug
über die Beschlussfassung oder ein Zirkularbeschluss als Beleg
eingereicht werden.
2 Protokolle
oder Protokollauszüge müssen von der Protokollführerin oder vom
Protokollführer sowie von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des
beschliessenden Organs unterzeichnet werden, Zirkularbeschlüsse von
allen Personen, die dem Organ angehören.
3 Ein
Protokoll oder ein Protokollauszug des obersten Leitungs- oder
Verwaltungsorgans ist nicht erforderlich, sofern die Anmeldung an das
Handelsregisteramt von sämtlichen Mitgliedern dieses Organs
unterzeichnet ist. Ein Protokoll oder ein Protokollauszug der
Gesellschafterversammlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
ist ebenfalls nicht erforderlich, sofern die Anmeldung an das
Handelsregisteramt von sämtlichen im Handelsregister eingetragenen
Gesellschaftern unterzeichnet ist.
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THEMA VR Präsident | |
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OR 712 | OR 7121 II. Organisation / 1. Präsident und Sekretär |
II. Organisation
1. Präsident und Sekretär
1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär. Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.
2 Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 713 | OR 7131 II. Organisation / 2. Beschlüsse |
2. Beschlüsse
1 Die
Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die
Statuten nichts anderes vorsehen.
2 Beschlüsse
können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem
gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die
mündliche Beratung verlangt.
3 Über
die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
VEG 2 | VEG 2 |
Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse:
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VEG 4 | VEG 4 Wahl und Amtsdauer des Verwaltungsratspräsidenten |
(Art. 712 OR)
1 Die Generalversammlung wählt ein Mitglied des Verwaltungsrates zu dessen Präsidenten.
2 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Generalversammlung ist berechtigt, den Präsidenten des Verwaltungsrates abzuberufen.
4 Ist
das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die
verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können
andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.
|
THEMA VR Sekretär | |
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OR 712 | OR 7121 II. Organisation / 1. Präsident und Sekretär |
II. Organisation
1. Präsident und Sekretär
1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär. Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.
2 Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 713 | OR 7131 II. Organisation / 2. Beschlüsse |
2. Beschlüsse
1 Die
Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die
Statuten nichts anderes vorsehen.
2 Beschlüsse
können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem
gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die
mündliche Beratung verlangt.
3 Über
die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). |
THEMA Committees | |
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VEG 2 | VEG 2 |
Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse:
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VEG 7 | VEG 7 |
1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.
2 Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrates.
3 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
4 Ist
der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der
Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder.
Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels
vorsehen.
5 Die Statuten bestimmen die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.
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THEMA Rekrutierung | |
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OR 698 | OR 698 I. Befugnisse |
I. Befugnisse
1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 705 | OR 705 VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle |
VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle1
1 Die
Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Verwaltungsrates
und der Revisionsstelle sowie allfällige von ihr gewählte
Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.
2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 726 | OR 726 VIII. Abberufung und Einstellung |
VIII. Abberufung und Einstellung1
1 Der
Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten,
Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit
abberufen.
2 Die von der
Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können
vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden,
unter sofortiger Einberufung einer Generalversammlung.
3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
VEG 3 | VEG 3 Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates |
(Art. 710 OR)
1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates einzeln.
2 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
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THEMA Entschädigung | |
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OR 663bis | OR 663bbis 1 B. Geschäftsbericht / I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien / 1. Vergütungen |
B.2 Geschäftsbericht
I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien
1. Vergütungen
1 Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz anzugeben:
2 Als Vergütungen gelten insbesondere:
3 Im Anhang zur Bilanz sind zudem anzugeben:
4 Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen:
5 Vergütungen und
Kredite an nahe stehende Personen sind gesondert auszuweisen. Die Namen
der nahe stehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im Übrigen
finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen und Krediten an
Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates
entsprechende Anwendung.
1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend
Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der
Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471). 2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). | |
OR 677 | OR 6771 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen |
III. Tantiemen
Gewinnanteile
an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn
entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die
gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von
einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre
ausgerichtet worden ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 678 | OR 6781 E. Rückerstattung von Leistungen / I. Im Allgemeinen |
E. Rückerstattung von Leistungen
I. Im Allgemeinen
1 Aktionäre
und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahe stehende
Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Dividenden,
Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur
Rückerstattung verpflichtet.
2 Sie
sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft
verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft.
4 Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
VEG 1 | VEG 1 |
1 Die
Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf
Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620-762 des Obligationenrechts1 (OR), deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind (Gesellschaft).
2 Sie
geht widersprechenden Bestimmungen des OR vor. Das Recht
öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Vertreter in den Verwaltungsrat
abzuordnen oder abzuberufen (Art. 762 OR), bleibt bestehen.
1 SR 220 | |
VEG 7 | VEG 7 |
1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.
2 Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrates.
3 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
4 Ist
der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der
Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder.
Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels
vorsehen.
5 Die Statuten bestimmen die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.
| |
VEG 12 | VEG 12 |
1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
2 Der Aufnahme in die Statuten bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit Bestimmungen über:
| |
VEG 13 | VEG 13 Allgemeine Bestimmungen |
(Art. 663bbis, 696, 958c, 958d Abs. 2-4, 958e Abs. 1 und 958f OR)
1 Der
Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht
mit den Angaben gemäss den Artikeln 14-16. Dieser ersetzt die Angaben im
Anhang zur Bilanz nach Artikel 663bbis OR1.
2 Die Vorgaben zur Rechnungslegung nach den Artikeln 958c, 958d Absätze 2-4 und 958f OR finden für den Vergütungsbericht entsprechend Anwendung.
3 Für
die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sowie
des Berichts der Revisionsstelle nach Artikel 17 gelten die Vorschriften
über den Geschäftsbericht (Art. 696 und 958e Abs. 1 OR).
1 SR 220 | |
VEG 14 | VEG 14 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat |
(Art. 663bbis Abs. 1, 2 und 4 OR)
1 Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft:
2 Als Vergütungen gelten insbesondere:
3 Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:
| |
VEG 15 | VEG 15 Darlehen und Kredite an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat |
(Art. 663bbis Abs. 3 und 4 OR)
1 Im Vergütungsbericht sind anzugeben:
2 Die Angaben zu den Darlehen und Krediten umfassen:
| |
VEG 16 | VEG 16 Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen |
(Art. 663bbis Abs. 3 Ziff. 3 und Abs. 5 OR)
1 Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben:
2 Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden.
3 Im
Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen,
Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der
Geschäftsleitung und des Beirates Anwendung.
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VEG 17 | VEG 17 Prüfung durch die Revisionsstelle |
(Art. 728a und 728b OR)
Die Revisionsstelle prüft, ob der Vergütungsbericht dem Gesetz und dieser Verordnung entspricht. Artikel 728b OR1 findet entsprechend Anwendung.
1 SR 220 | |
VEG 18 | VEG 18 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat |
1 Die
Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der
Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt
von der Gesellschaft erhalten.
2 Die
Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung. Sie können das weitere
Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die
Generalversammlung regeln.
3 Mindestens die folgenden Regeln müssen eingehalten werden:
| |
VEG 19 | VEG 19 Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung |
1 Für
den Fall, dass die Generalversammlung über die Vergütungen der
Geschäftsleitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen
Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen von Mitgliedern der
Geschäftsleitung, die nach der Abstimmung ernannt werden.
2 Der
Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der
Generalversammlung beschlossene Gesamtbetrag der Vergütungen der
Geschäftsleitung bis zur nächsten Abstimmung der Generalversammlung
nicht ausreicht für die Vergütungen der neuen Mitglieder.
3 Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zusatzbetrag ab.
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VEG 20 | VEG 20 Unzulässige Vergütungen in der Gesellschaft |
Folgende Vergütungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates sind unzulässig:
| |
VEG 21 | VEG 21 Unzulässige Vergütungen im Konzern |
Unzulässig
sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der
Geschäftsleitung und des Beirates für Tätigkeiten in Unternehmen, die
durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, sofern
diese Vergütungen:
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THEMA Aktionär | |
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OR 680 | OR 680 F. Leistungspflicht des Aktionärs / I. Gegenstand |
F. Leistungspflicht des Aktionärs
I. Gegenstand
1 Der
Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr
zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe
festgesetzten Betrag.
2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
| |
OR 681 | OR 681 F. Leistungspflicht des Aktionärs / II. Verzugsfolgen / 1. Nach Gesetz und Statuten |
II. Verzugsfolgen
1. Nach Gesetz und Statuten
1 Ein
Aktionär, der den Ausgabebetrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit
einbezahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
2 Der
Verwaltungsrat ist überdies befugt, den säumigen Aktionär seiner Rechte
aus der Zeichnung der Aktien und seiner geleisteten Teilzahlungen
verlustig zu erklären und an Stelle der ausgefallenen neue Aktien
auszugeben. Wenn die ausgefallenen Titel bereits ausgegeben sind und
nicht beigebracht werden können, so ist die Verlustigerklärung im
Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten
vorgesehenen Form zu veröffentlichen.
3 Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.
| |
OR 682 | OR 682 F. Leistungspflicht des Aktionärs / II. Verzugsfolgen / 2. Aufforderung zur Leistung |
2. Aufforderung zur Leistung
1 Beabsichtigt
der Verwaltungsrat, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der
Zeichnung verlustig zu erklären oder von ihm die in den Statuten
vorgesehene Konventionalstrafe zu fordern, so hat er im Schweizerischen
Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgesehenen Form
mindestens dreimal eine Aufforderung zur Einzahlung zu erlassen, unter
Ansetzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat, von der letzten
Veröffentlichung an gerechnet. Der Aktionär darf seiner Rechte aus der
Zeichnung erst verlustig erklärt oder für die Konventionalstrafe belangt
werden, wenn er auch innerhalb der Nachfrist die Einzahlung nicht
leistet.
2 Bei Namenaktien tritt
an die Stelle der Veröffentlichungen eine Zahlungsaufforderung und
Ansetzung der Nachfrist an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre
durch eingeschriebenen Brief. In diesem Falle läuft die Nachfrist vom
Empfang der Zahlungsaufforderung an.
3 Der
säumige Aktionär haftet der Gesellschaft für den Betrag, der durch die
Leistungen des neuen Aktionärs nicht gedeckt ist.
| |
OR 696 | OR 6961 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / IV. Kontrollrechte der Aktionäre / 1. Bekanntgabe des Geschäftsberichtes |
IV. Kontrollrechte der Aktionäre
1. Bekanntgabe des Geschäftsberichtes
1 Spätestens
20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der
Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am
Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann
verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen
zugestellt wird.
2 Namenaktionäre
sind hierüber durch schriftliche Mitteilung zu unterrichten,
Inhaberaktionäre durch Bekanntgabe im Schweizerischen Handelsamtsblatt
sowie in der von den Statuten vorgeschriebenen Form.
3 Jeder
Aktionär kann noch während eines Jahres nach der Generalversammlung von
der Gesellschaft den Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung
genehmigten Form sowie den Revisionsbericht verlangen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 697 | OR 6971 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / IV. Kontrollrechte der Aktionäre / 2. Auskunft und Einsicht |
2. Auskunft und Einsicht
1 Jeder
Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat
Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der
Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu
verlangen.
2 Die Auskunft ist
insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte
erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie
Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der
Gesellschaft gefährdet werden.
3 Die
Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit ausdrücklicher
Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss des
Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse eingesehen
werden.
4 Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweigert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | |
OR 697a | OR 697a1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 1. Mit Genehmigung der Generalversammlung |
V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung
1. Mit Genehmigung der Generalversammlung
1 Jeder
Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte
durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung
der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder
das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat.
2 Entspricht
die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder
Aktionär innert 30 Tagen den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers
ersuchen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 697b | OR 697b1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung
1 Entspricht
die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die
zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im
Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den
Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen.
2 Die
Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn
sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten
verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 697c | OR 697c1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 3. Einsetzung |
3. Einsetzung
1 Der Richter entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des seinerzeitigen Antragstellers.
2 Entspricht
der Richter dem Gesuch, so beauftragt er einen unabhängigen
Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Er umschreibt im
Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand.
3 Der Richter kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständigen gemeinsam übertragen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 697d | OR 697d1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 4. Tätigkeit |
4. Tätigkeit
1 Die Sonderprüfung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Störung des Geschäftsganges durchzuführen.
2 Gründer,
Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liquidatoren müssen
dem Sonderprüfer Auskunft über erhebliche Tatsachen erteilen. Im
Streitfall entscheidet der Richter.
3 Der Sonderprüfer hört die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderprüfung an.
4 Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 697e | OR 697e1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 5. Bericht |
5. Bericht
1 Der
Sonderprüfer berichtet einlässlich über das Ergebnis seiner Prüfung,
wahrt aber das Geschäftsgeheimnis. Er legt seinen Bericht dem Richter
vor.
2 Der Richter stellt den
Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen
des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige
Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern
nicht vorgelegt werden sollen.
3 Er
gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum
bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 697f | OR 697f1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 6. Behandlung und Bekanntgabe |
6. Behandlung und Bekanntgabe
1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht und die Stellungnahmen dazu.
2 Jeder
Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der
Gesellschaft eine Ausfertigung des Berichtes und der Stellungnahmen
verlangen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 697g | OR 697g1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 7. Kostentragung |
7. Kostentragung
1 Entspricht
der Richter dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers, so überbindet
er den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft. Wenn besondere
Umstände es rechtfertigen, kann er die Kosten ganz oder teilweise den
Gesuchstellern auferlegen.
2 Hat die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt, so trägt die Gesellschaft die Kosten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 697i | OR 697i1 K. Meldepflicht des Aktionärs / I. Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien |
K. Meldepflicht des Aktionärs
I. Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien
1 Wer
Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer
Börse kotiert sind, muss den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen
oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft
melden.
2 Der Aktionär hat den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich wie folgt zu identifizieren:
3 Der
Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung seines Vor- oder seines
Nachnamens oder seiner Firma sowie seiner Adresse melden.
4 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Inhaberaktien nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 20082
als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die
Verwahrungsstelle, bei der die Inhaberaktien hinterlegt oder ins
Hauptregister eingetragen werden; die Verwahrungsstelle muss in der
Schweiz sein.
1
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der
2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft
seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 2 SR 957.1 | |
OR 697j | OR 697j1 K. Meldepflicht des Aktionärs / II. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person |
II. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person
1 Wer
allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer
Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt
und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der
Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert
Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen
Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich
berechtigte Person).
2 Der
Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor- oder des
Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person
melden.
3 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 20082
als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die
Verwahrungsstelle, bei der die Aktien hinterlegt oder ins Hauptregister
eingetragen werden; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.
1
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der
2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft
seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 2 SR 957.1 | |
OR 697k | OR 697k1 K. Meldepflicht des Aktionärs / III. Meldung an einen Finanzintermediär und Auskunftspflicht des Finanzintermediärs |
III. Meldung an einen Finanzintermediär und Auskunftspflicht des Finanzintermediärs
1 Die Generalversammlung kann vorsehen, dass die Meldungen nach den Artikeln 697i und 697j,
die Inhaberaktien betreffen, nicht der Gesellschaft zu erstatten sind,
sondern einem Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom
10. Oktober 19972.
2 Der Verwaltungsrat bezeichnet den Finanzintermediär und macht den Aktionären bekannt, wen er bezeichnet hat.
3 Der
Finanzintermediär hat der Gesellschaft jederzeit darüber Auskunft zu
geben, für welche Inhaberaktien die vorgeschriebenen Meldungen erstattet
und der Besitz nachgewiesen wurden.
1
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der
2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft
seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 2 SR 955.0 | |
OR 697l | OR 697l1 K. Meldepflicht des Aktionärs / IV. Verzeichnis |
IV. Verzeichnis
1 Die
Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über
die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
2 Dieses
Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die
Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten
Personen. Es enthält die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der
Inhaberaktionäre.
3 Die Belege, die einer Meldung nach den Artikeln 697i und 697j zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.
4 Hat die Gesellschaft nach Artikel 697k einen Finanzintermediär bezeichnet, so ist dieser für die Führung des Verzeichnisses und die Aufbewahrung der Belege zuständig.
5 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
1
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der
2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft
seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | |
OR 697m | OR 697m1 K. Meldepflicht des Aktionärs / V. Nicht-einhaltung der Meldepflichten |
V. Nicht-einhaltung der Meldepflichten
1 Solange
der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die
Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb
gemeldet werden muss.
2 Die
Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der
Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen
ist.
3 Kommt der Aktionär seinen
Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien
nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem
späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt
entstehenden Vermögensrechte geltend machen.
4 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.
1
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der
2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft
seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). |
THEMA Finanzen | |
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OR 671 | OR 6711 C. Reserven / I. Gesetzliche Reserven / 1. Allgemeine Reserve |
C. Reserven
I. Gesetzliche Reserven
1. Allgemeine Reserve
1 5
Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis
diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht.
2 Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen:
3 Die
allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht
übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet
werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das
Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder
ihre Folgen zu mildern.
4 Die
Bestimmungen in Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 gelten nicht für
Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen
Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften).
5 …2
6 …3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). 3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789). | |
OR 672 | OR 6721 C. Reserven / II. Statutarische Reserven / 1. Im Allgemeinen |
II. Statutarische Reserven
1. Im Allgemeinen
1 Die
Statuten können bestimmen, dass der Reserve höhere Beträge als 5
Prozent des Jahresgewinnes zuzuweisen sind und dass die Reserve mehr als
die vom Gesetz vorgeschriebenen 20 Prozent des einbezahlten
Aktienkapitals betragen muss.
2 Sie können die Anlage weiterer Reserven vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 673 | OR 6731 C. Reserven / II. Statutarische Reserven / 2. Zu Wohlfahrtszwecken für Arbeitnehmer |
2. Zu Wohlfahrtszwecken für Arbeitnehmer
Die
Statuten können insbesondere auch Reserven zur Gründung und
Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des
Unternehmens vorsehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 674 | OR 6741 C. Reserven / III. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserven |
III. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserven
1 Die
Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den
Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und
statutarischen Reserven abgezogen worden sind.
2 Die
Generalversammlung kann die Bildung von Reserven beschliessen, die im
Gesetz und in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren
Anforderungen hinausgehen, soweit
3 Ebenso
kann die Generalversammlung zur Gründung und Unterstützung von
Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unternehmens und zu anderen
Wohlfahrtszwecken aus dem Bilanzgewinn auch dann Reserven bilden, wenn
sie in den Statuten nicht vorgesehen sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 675 | OR 675 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / I. Dividenden |
D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen
I. Dividenden
1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
2 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 676 | OR 676 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / II. Bauzinse |
II. Bauzinse
1 Für
die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes
des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter
Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen
in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von
Zinsen spätestens aufhört.
2 Wird
das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im
Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte
Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden
Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen
Anlage zugestanden werden.
| |
OR 677 | OR 6771 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen |
III. Tantiemen
Gewinnanteile
an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn
entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die
gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von
einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre
ausgerichtet worden ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 678 | OR 6781 E. Rückerstattung von Leistungen / I. Im Allgemeinen |
E. Rückerstattung von Leistungen
I. Im Allgemeinen
1 Aktionäre
und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahe stehende
Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Dividenden,
Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur
Rückerstattung verpflichtet.
2 Sie
sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft
verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft.
4 Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 679 | OR 6791 E. Rückerstattung von Leistungen / II. Tantiemen im Konkurs |
II. Tantiemen im Konkurs
1 Im
Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates
alle Tantiemen, die sie in den letzten drei Jahren vor Konkurseröffnung
erhalten haben, zurückerstatten, es sei denn, sie weisen nach, dass die
Voraussetzungen zur Ausrichtung der Tantiemen nach Gesetz und Statuten
erfüllt waren; dabei ist insbesondere nachzuweisen, dass die Ausrichtung
aufgrund vorsichtiger Bilanzierung erfolgte.
2 …2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Aufgehoben durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | |
OR 725 | OR 7251 VII. Kapitalverlust und Überschuldung / 1. Anzeigepflichten |
VII. Kapitalverlust und Überschuldung
1. Anzeigepflichten
1 Zeigt
die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der
gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der
Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt
ihr Sanierungsmassnahmen.
2 Wenn
begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine
Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung
vorgelegt werden.2 Ergibt sich aus
der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger
weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat
der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht
Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter
alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
3
Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem
zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden
Revisionsstelle.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). 3 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 732 | OR 732 A. Herabsetzungsbeschluss |
A. Herabsetzungsbeschluss
1 Beabsichtigt
eine Aktiengesellschaft, ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es
gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes
Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende
Änderung der Statuten zu beschliessen.
2 Sie
darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener
Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die
Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll
gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung
anwesend sein.1
3 Im
Beschluss ist das Ergebnis des Prüfungsberichts festzustellen und
anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durchgeführt
werden soll.2
4 Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist ausschliesslich zu Abschreibungen zu verwenden.
5 Das
Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt werden,
sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der
Höhe von mindestens 100 000 Franken ersetzt wird.3
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). 3 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 733 | OR 733 C. Aufforderung an die Gläubiger |
C. Aufforderung an die Gläubiger1
Hat
die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschlossen,
so veröffentlicht der Verwaltungsrat den Beschluss dreimal im
Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der in den Statuten
vorgesehenen Form und gibt den Gläubigern bekannt, dass sie binnen zwei
Monaten, von der dritten Bekanntmachung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen
Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 734 | OR 734 D. Durchführung der Herabsetzung |
D. Durchführung der Herabsetzung1
Die
Herabsetzung des Aktienkapitals darf erst nach Ablauf der den
Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der
angemeldeten Gläubiger durchgeführt und erst in das Handelsregister
eingetragen werden, wenn durch öffentliche Urkunde festgestellt ist,
dass die Vorschriften dieses Abschnittes erfüllt sind. Der Urkunde ist
der Prüfungsbericht beizulegen.2
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). 2 Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 735 | OR 735 E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz |
E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz1
Die
Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung
können unterbleiben, wenn das Aktienkapital zum Zwecke der Beseitigung
einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz in einem diese letztere
nicht übersteigenden Betrage herabgesetzt wird.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 671a | OR 671a1 C. Reserven / I. Gesetzliche Reserven / 2. Reserve für eigene Aktien |
2. Reserve für eigene Aktien
Die
Reserve für eigene Aktien kann bei Veräusserung oder Vernichtung von
Aktien im Umfang der Anschaffungswerte aufgehoben werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 671b | OR 671b1 C. Reserven / I. Gesetzliche Reserven / 3. Aufwertungsreserve |
3. Aufwertungsreserve
Die
Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktienkapital sowie
durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven
aufgelöst werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 725a | OR 725a1 VII. Kapitalverlust und Überschuldung / 2. Eröffnung oder Aufschub des Konkurses |
2. Eröffnung oder Aufschub des Konkurses
1 Der
Richter eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Er kann ihn
auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers aufschieben, falls
Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle trifft er Massnahmen
zur Erhaltung des Vermögens.
2 Der
Richter kann einen Sachwalter bestellen und entweder dem Verwaltungsrat
die Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen Beschlüsse von der
Zustimmung des Sachwalters abhängig machen. Er umschreibt die Aufgaben
des Sachwalters.
3 Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). |
THEMA Aktienkapital | |
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OR 620 | OR 620 A. Begriff |
A. Begriff
1 Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital1) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
2 Die
Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und
haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.
3 Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden.
1 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | |
OR 621 | OR 6211 B. Mindestkapital |
B. Mindestkapital
Das Aktienkapital muss mindestens 100 000 Franken betragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 622 | OR 622 C. Aktien / I. Arten |
C. Aktien
I. Arten
1 Die
Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Als Bucheffekten im
Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 20081 ausgegebene Aktien werden aktienrechtlich entweder als Namen- oder Inhaberaktien ausgestaltet.2
2 Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.
3 Die
Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inhaberaktien
oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.
4 Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen.3
5 Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates4
unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf
Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindestens eine
Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.
1 SR 957.1 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315). 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1047; BBl 2000 4337 Ziff. 2.2.1 5501). 4 Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | |
OR 623 | OR 623 C. Aktien / II. Zerlegung und Zusammenlegung |
II. Zerlegung und Zusammenlegung
1 Die
Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert
bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu
zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
2 Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktionärs.
| |
OR 624 | OR 624 C. Aktien / III. Ausgabebetrag |
III. Ausgabebetrag
1 Die
Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden
Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien,
die an Stelle ausgefallener Aktien treten.
2-3 …1
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 625 | OR 6251 D. Aktionäre |
D. Aktionäre
Eine
Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder
juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 650 | OR 6501 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 1. Ordentliche Kapitalerhöhung |
K. Erhöhung des Aktienkapitals
I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung
1. Ordentliche Kapitalerhöhung
1 Die
Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung
beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten
durchzuführen.
2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben:
3 Wird
die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten ins
Handelsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der
Generalversammlung dahin.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745). | |
OR 651 | OR 6511 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 2. Genehmigte Kapitalerhöhung / a. Statutarische Grundlage |
2. Genehmigte Kapitalerhöhung
a. Statutarische Grundlage
1 Die
Generalversammlung kann durch Statutenänderung den Verwaltungsrat
ermächtigen, das Aktienkapital innert einer Frist von längstens zwei
Jahren zu erhöhen.
2 Die Statuten
geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital
erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen
Aktienkapitals nicht übersteigen.
3 Die
Statuten enthalten überdies die Angaben, welche für die ordentliche
Kapitalerhöhung verlangt werden, mit Ausnahme der Angaben über den
Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die Sachübernahmen und den Beginn
der Dividendenberechtigung.
4 Im
Rahmen der Ermächtigung kann der Verwaltungsrat Erhöhungen des
Aktienkapitals durchführen. Dabei erlässt er die notwendigen
Bestimmungen, soweit sie nicht schon im Beschluss der Generalversammlung
enthalten sind.
5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19342 über das Vorratskapital.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 SR 952.0 3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). | |
OR 652 | OR 6521 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / a. Aktienzeichnung |
3. Gemeinsame Vorschriften
a. Aktienzeichnung
1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
2 Der
Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die
Erhöhung oder die Ermächtigung zur Erhöhung des Aktienkapitals und auf
den Beschluss des Verwaltungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen.
Verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt der
Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.
3 Enthält der Zeichnungsschein keine Befristung, so endet seine Verbindlichkeit drei Monate nach der Unterzeichnung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 653 | OR 6531 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 1. Grundsatz |
II. Bedingte Kapitalerhöhung
1. Grundsatz
1 Die
Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung beschliessen,
indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anleihens- oder
ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer
Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt.
2 Das
Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem
Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die
Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19342 über das Wandlungskapital.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 SR 952.0 3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). | |
OR 654 | OR 654 K. Erhöhung des Aktienkapitals / III. Vorzugsaktien / 1. Voraussetzungen |
III. Vorzugsaktien
1. Voraussetzungen1
1 Die
Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege
der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschliessen oder
bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln.
2 Hat
eine Gesellschaft Vorzugsaktien ausgegeben, so können weitere
Vorzugsaktien, denen Vorrechte gegenüber den bereits bestehenden
Vorzugsaktien eingeräumt werden sollen, nur mit Zustimmung sowohl einer
besonderen Versammlung der beeinträchtigten Vorzugsaktionäre als auch
einer Generalversammlung sämtlicher Aktionäre ausgegeben werden. Eine
abweichende Ordnung durch die Statuten bleibt vorbehalten.
3 Dasselbe
gilt, wenn statutarische Vorrechte, die mit Vorzugsaktien verbunden
sind, abgeändert oder aufgehoben werden sollen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 656 | OR 656 K. Erhöhung des Aktienkapitals / III. Vorzugsaktien / 2. Stellung der Vorzugsaktien |
2. Stellung der Vorzugsaktien1
1 Die
Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die
ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung
ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien
gleich.
2 Die Vorrechte können
sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den
Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe
neuer Aktien erstrecken.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 657 | OR 6571 M. Genussscheine |
M. Genussscheine
1 Die
Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen
vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung
oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise
verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und
den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
2 Durch
die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen
Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug
neuer Aktien verliehen werden.
3 Der
Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder
Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden,
die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.
4 Die
Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche
die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei
Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder
alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der
Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich
beschliessen.
5 Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 659 | OR 6591 N. Eigene Aktien / I. Einschränkung des Erwerbs |
N. Eigene Aktien
I. Einschränkung des Erwerbs
1 Die
Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei
verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden
ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 Prozent des
Aktienkapitals nicht übersteigt.
2 Werden
im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien
erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent
des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien sind innert zweier
Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 683 | OR 683 G. Ausgabe und Übertragung der Aktien / I. Inhaberaktien |
G. Ausgabe und Übertragung der Aktien
I. Inhaberaktien
1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.
2 Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
| |
OR 684 | OR 6841 G. Ausgabe und Übertragung der Aktien / II. Namenaktien |
II. Namenaktien
1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2 Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 685 | OR 6851 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / I. Gesetzliche Beschränkung |
H. Beschränkung der Übertragbarkeit
I. Gesetzliche Beschränkung
1 Nicht
voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft
übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung,
eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2 Die
Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die
Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der
Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 686 | OR 6861 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 4. Aktienbuch / a. Eintragung |
4. Aktienbuch
a. Eintragung
1 Die
Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die
Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie
muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen
werden kann.2
2 Die
Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der
Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
3 Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5 Die
Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn
Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem
Aktienbuch aufbewahrt werden.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). 3 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | |
OR 687 | OR 687 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 5. Nicht voll einbezahlte Namenaktien |
5. Nicht voll einbezahlte Namenaktien1
1 Der
Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft
gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch
eingetragen ist.
2 Veräussert der
Zeichner die Aktie, so kann er für den nicht einbezahlten Betrag belangt
werden, wenn die Gesellschaft binnen zwei Jahren seit ihrer Eintragung
in das Handelsregister in Konkurs gerät und sein Rechtsnachfolger seines
Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.
3 Der
Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird durch die Eintragung des
Erwerbers der Aktie im Aktienbuch von der Einzahlungspflicht befreit.
4 Solange Namenaktien nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der auf den Nennwert einbezahlte Betrag anzugeben.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 688 | OR 688 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / III. Interimsscheine |
III. Interimsscheine
1 Auf
den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien
ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der
Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine
sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2 Werden
für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt,
so können sie nur nach den für die Abtretung von Forderungen geltenden
Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der
Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.
3 Interimsscheine
für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher
Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von
Namenaktien geltenden Vorschriften.
| |
OR 651a | OR 651a1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 2. Genehmigte Kapitalerhöhung / b. Anpassung der Statuten |
b. Anpassung der Statuten
1 Nach
jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nennbetrag des
genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab.
2 Nach
Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist
wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung auf Beschluss
des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 652a | OR 652a1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / b. Emissionsprospekt |
b. Emissionsprospekt
1 Werden
neue Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten, so gibt die
Gesellschaft in einem Emissionsprospekt Aufschluss über:
2 Öffentlich ist jede Einladung zur Zeichnung, die sich nicht an einen begrenzten Kreis von Personen richtet.
3 Bei
Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen, muss der
Verwaltungsrat durch einen zugelassenen Revisor einen Revisionsbericht
erstellen lassen und über das Ergebnis der Revision im Emissionsprospekt
Aufschluss geben.2
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 652b | OR 652b1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / c. Bezugsrecht |
c. Bezugsrecht
1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.
2 Der
Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals
darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen aufheben. Als wichtige
Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der
Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung des Bezugsrechts darf niemand in
unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.
3 Die
Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem sie ein Recht zum Bezug von
Aktien eingeräumt hat, die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer
statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien
verwehren.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 652c | OR 652c1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / d. Leistung der Einlagen |
d. Leistung der Einlagen
Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 652d | OR 652d1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / e. Erhöhung aus Eigenkapital |
e. Erhöhung aus Eigenkapital
1 Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden.
2 Die
Deckung des Erhöhungsbetrags ist mit der Jahresrechnung in der von den
Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines
zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als
sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss
erforderlich.2
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 652e | OR 652e1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / f. Kapitalerhöhungsbericht |
f. Kapitalerhöhungsbericht
Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 652f | OR 652f1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / g. Prüfungsbestätigung |
g. Prüfungsbestätigung
1 Ein
zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt
schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.2
2 Keine
Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue
Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vornahme
einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt
oder aufgehoben werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 652g | OR 652g1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / h. Statutenänderung und Feststellungen |
h. Statutenänderung und Feststellungen
1 Liegen
der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die
Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und
stellt dabei fest:
2 Beschluss
und Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat
die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen
und zu bestätigen, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.
3 Der
öffentlichen Urkunde sind die geänderten Statuten, der
Kapitalerhöhungsbericht, die Prüfungsbestätigung sowie die
Sacheinlageverträge und die bereits vorliegenden Sachübernahmeverträge
beizulegen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 652h | OR 652h1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / i. Eintragung in das Handelsregister; Nichtigkeit vorher ausgegebener Aktien |
i. Eintragung in das Handelsregister; Nichtigkeit vorher ausgegebener Aktien
1 Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststellungen beim Handelsregister zur Eintragung an.
2 Einzureichen sind:
3 Aktien,
die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sind
nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen
werden dadurch nicht berührt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 653a | OR 653a1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 2. Schranken |
2. Schranken
1 Der
Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf
die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.
2 Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert entsprechen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 653b | OR 653b1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 3. Statutarische Grundlage |
3. Statutarische Grundlage
1 Die Statuten müssen angeben:
2 Werden
die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder
Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung
angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
3 Wandel-
oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über
die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind
nichtig.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 653c | OR 653c1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 4. Schutz der Aktionäre |
4. Schutz der Aktionäre
1 Sollen
bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche
Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind,
ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären
entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten.
2 Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
3 Durch
die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des
Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des
Vorwegzeichnungsrechtes darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt
oder benachteiligt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 653d | OR 653d1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 5. Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten |
5. Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten
1 Dem
Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht
zum Erwerb von Namenaktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechtes
nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien
verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im
Emissionsprospekt vorbehalten wird.
2 Wandel-
oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktienkapitals, durch
die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur
beeinträchtigt werden, wenn der Konversionspreis gesenkt oder den
Berechtigten auf andere Weise ein angemessener Ausgleich gewährt wird,
oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 653e | OR 653e1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 6. Durchführung der Kapitalerhöhung / a. Ausübung der Rechte; Einlage |
6. Durchführung der Kapitalerhöhung
a. Ausübung der Rechte; Einlage
1 Wandel-
oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt,
die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung
hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die
Erklärung auch auf diesen Bezug.
2 Die
Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem
Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz vom 8. November 1934 2 unterstellt ist.
3 Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 SR 952.0 | |
OR 653f | OR 653f1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 6. Durchführung der Kapitalerhöhung / b. Prüfungsbestätigung |
b. Prüfungsbestätigung
1 Ein
zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes
Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrats schon vorher, ob die
Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher
erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.2
2 Er bestätigt dies schriftlich.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 653g | OR 653g1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 6. Durchführung der Kapitalerhöhung / c. Anpassung der Statuten |
c. Anpassung der Statuten
1 Nach
Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in
öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen
Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des
Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der
Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor.
2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 653h | OR 653h1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 6. Durchführung der Kapitalerhöhung / d. Eintragung in das Handelsregister |
d. Eintragung in das Handelsregister
Der
Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Monate nach
Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die
öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 653i | OR 653i1 K. Erhöhung des Aktienkapitals / II. Bedingte Kapitalerhöhung / 7. Streichung |
7. Streichung
1 Sind
die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem
zugelassenen Revisionsexperten in einem schriftlichen Prüfungsbericht
bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die
bedingte Kapitalerhöhung auf.
2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der Prüfungsbericht die verlangten Angaben enthält.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983
II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht
sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 656a | OR 656a1 L. Partizipationsscheine / I. Begriff; anwendbare Vorschriften |
L. Partizipationsscheine
I. Begriff; anwendbare Vorschriften
1 Die
Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen
(Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine werden
gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein
Stimmrecht.
2 Die Bestimmungen
über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär gelten, soweit das
Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den
Partizipationsschein und den Partizipanten.
3 Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 656b | OR 656b1 L. Partizipationsscheine / II. Partizipations- und Aktienkapital |
II. Partizipations- und Aktienkapital
1 Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.
2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung.
3 In
den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien,
die allgemeine Reserve, die Einleitung einer Sonderprüfung gegen den
Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei
Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital
zuzuzählen.
4 Eine genehmigte oder
eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf
insgesamt die Hälfte der Summe des bisherigen Aktien- und
Partizipationskapitals nicht übersteigen.
5 Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 656c | OR 656c1 L. Partizipationsscheine / III. Rechtsstellung des Partizipanten / 1. Im Allgemeinen |
III. Rechtsstellung des Partizipanten
1. Im Allgemeinen
1 Der
Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes
bestimmen, keines der damit zusammenhängenden Rechte.
2 Als
mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Recht auf
Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahmerecht, das Recht auf
Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antragsrecht.
3 Gewähren
ihm die Statuten kein Recht auf Auskunft oder Einsicht oder kein
Antragsrecht auf Einleitung einer Sonderprüfung (Art. 697a
ff.), so kann der Partizipant Begehren um Auskunft oder Einsicht oder um
Einleitung einer Sonderprüfung schriftlich zuhanden der
Generalversammlung stellen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 656d | OR 656d1 L. Partizipationsscheine / III. Rechtsstellung des Partizipanten / 2. Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung |
2. Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
1 Den
Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit
den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden.
2 Jeder
Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Gesellschaftssitz
und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Einsicht der
Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe
darauf hinzuweisen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 656e | OR 656e1 L. Partizipationsscheine / III. Rechtsstellung des Partizipanten / 3. Vertretung im Verwaltungsrat |
3. Vertretung im Verwaltungsrat
Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 656f | OR 656f1 L. Partizipationsscheine / III. Rechtsstellung des Partizipanten / 4. Vermögensrechte / a. Im Allgemeinen |
4. Vermögensrechte
a. Im Allgemeinen
1 Die
Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanzgewinnes
und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht
schlechter stellen als die Aktionäre.
2 Bestehen
mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipationsscheine
zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am wenigsten bevorzugt
ist.
3 Statutenänderungen und
andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der
Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die
Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten gleichstehen,
entsprechend beeinträchtigen.
4 Sofern
die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die
statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung
einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizipanten und der
Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 656g | OR 656g1 L. Partizipationsscheine / III. Rechtsstellung des Partizipanten / 4. Vermögensrechte / b. Bezugsrechte |
b. Bezugsrechte
1 Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien.
2 Die
Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Partizipanten
nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien- und das
Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht
werden.
3 Wird das
Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder
verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugsrechte
so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital
gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 659a | OR 659a1 N. Eigene Aktien / II. Folgen des Erwerbs |
II. Folgen des Erwerbs
1 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen.
2 Die
Gesellschaft hat für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert
entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 659b | OR 659b1 N. Eigene Aktien / III. Erwerb durch Tochtergesellschaften |
III. Erwerb durch Tochtergesellschaften
1 Ist
eine Gesellschaft an Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so
gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Tochtergesellschaften die
gleichen Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien.
2 Erwirbt
eine Gesellschaft die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen
Gesellschaft, die ihrerseits Aktien der Erwerberin hält, so gelten diese
Aktien als eigene Aktien der Erwerberin.
3 Die Reservebildung obliegt der Gesellschaft, welche die Mehrheitsbeteiligung hält.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 685a | OR 685a1 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 1. Grundsätze |
II. Statutarische Beschränkung
1. Grundsätze
1 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen.
2 Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutzniessung.
3 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so fällt die Beschränkung der Übertragbarkeit dahin.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 685b | OR 685b1 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 2. Nicht börsenkotierte Namenaktien / a. Voraussetzungen der Ablehnung |
2. Nicht börsenkotierte Namenaktien
a. Voraussetzungen der Ablehnung
1 Die
Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür
einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn
sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung,
für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen
Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen.
2 Als
wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusammensetzung des
Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder die
wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung
rechtfertigen.
3 Die Gesellschaft
kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der
Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung erworben hat.
4 Sind
die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder
Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann die Gesellschaft das Gesuch
um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der
Aktien zum wirklichen Wert anbietet.
5 Der
Erwerber kann verlangen, dass der Richter am Sitz der Gesellschaft den
wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die
Gesellschaft.
6 Lehnt der Erwerber
das Übernahmeangebot nicht innert eines Monates nach Kenntnis des
wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.
7 Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nicht erschweren.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 685c | OR 685c1 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 2. Nicht börsenkotierte Namenaktien / b. Wirkung |
b. Wirkung
1 Solange
eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt
wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften
Rechte beim Veräusserer.
2 Beim
Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder
Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich,
die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den
Erwerber über.
3 Lehnt die
Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt
nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 685d | OR 685d1 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 3. Börsenkotierte Namenaktien / a. Voraussetzungen der Ablehnung |
3. Börsenkotierte Namenaktien
a. Voraussetzungen der Ablehnung
1 Bei
börsenkotierten Namenaktien kann die Gesellschaft einen Erwerber als
Aktionär nur ablehnen, wenn die Statuten eine prozentmässige Begrenzung
der Namenaktien vorsehen, für die ein Erwerber als Aktionär anerkannt
werden muss, und diese Begrenzung überschritten wird.
2 Die
Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern,
wenn der Erwerber auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er
die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat.
3 Sind börsenkotierte2 Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abgelehnt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | |
OR 685e | OR 685e1 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 3. Börsenkotierte Namenaktien / b. Meldepflicht |
b. Meldepflicht
Werden
börsenkotierte Namenaktien börsenmässig verkauft, so meldet die
Veräussererbank den Namen des Veräusserers und die Anzahl der verkauften
Aktien unverzüglich der Gesellschaft.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 685f | OR 685f1 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 3. Börsenkotierte Namenaktien / c. Rechtsübergang |
c. Rechtsübergang
1 Werden
börsenkotierte Namenaktien börsenmässig erworben, so gehen die Rechte
mit der Übertragung auf den Erwerber über. Werden börsenkotierte
Namenaktien ausserbörslich erworben, so gehen die Rechte auf den
Erwerber über, sobald dieser bei der Gesellschaft ein Gesuch um
Anerkennung als Aktionär eingereicht hat.
2 Bis
zur Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft kann dieser weder
das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimmrecht
zusammenhängende Rechte ausüben. In der Ausübung aller übrigen
Aktionärsrechte, insbesondere auch des Bezugsrechts, ist der Erwerber
nicht eingeschränkt.
3 Noch nicht
von der Gesellschaft anerkannte Erwerber sind nach dem Rechtsübergang
als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzutragen. Die
entsprechenden Aktien gelten in der Generalversammlung als nicht
vertreten.
4 Ist die Ablehnung
widerrechtlich, so hat die Gesellschaft das Stimmrecht und die damit
zusammenhängenden Rechte vom Zeitpunkt des richterlichen Urteils an
anzuerkennen und dem Erwerber Schadenersatz zu leisten, sofern sie nicht
beweist, dass ihr kein Verschulden zur Last fällt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 685g | OR 685g1 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 3. Börsenkotierte Namenaktien / d. Ablehnungsfrist |
d. Ablehnungsfrist
Lehnt die Gesellschaft das Gesuch des Erwerbers um Anerkennung innert 20 Tagen nicht ab, so ist dieser als Aktionär anerkannt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 686a | OR 686a1 H. Beschränkung der Übertragbarkeit / II. Statutarische Beschränkung / 4. Aktienbuch / b. Streichung |
b. Streichung
Die
Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im
Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers
zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort
informiert werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
HRE 46 | HRE 46 Anmeldung und Belege |
1 Eine
ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals muss innerhalb von drei Monaten
nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur
Eintragung angemeldet werden. Anmeldungen, die nach dieser Frist
eingereicht werden, werden abgewiesen.
2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
3 Bestehen
Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere
Vorteile oder wird die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Eigenkapital
liberiert, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
4 Werden
die Bezugsrechte eingeschränkt oder aufgehoben, so muss eine
vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten
Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines
zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines
zugelassenen Revisors eingereicht werden.
| |
HRE 47 | HRE 47 Öffentliche Urkunden |
1 Die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung muss folgende Angaben enthalten:
2 Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und über die Statutenänderung muss festhalten, dass:
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HRE 48 | HRE 48 Inhalt des Eintrags |
1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
2 Bestehen
Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere
Vorteile, so gilt Artikel 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss.
| |
HRE 49 | HRE 49 Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung |
1 Mit
der Anmeldung zur Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses über
eine genehmigte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende
Belege eingereicht werden:
2 Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 650 Abs. 2, 651 Abs. 2 und 3 OR):
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
| |
HRE 50 | HRE 50 Erhöhungsbeschluss und Feststellungen des Verwaltungsrates |
1 Mit
der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses des Verwaltungsrates über
eine Erhöhung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt die
Belege nach Artikel 46 eingereicht werden; anstelle der öffentlichen
Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung ist der Beschluss des
Verwaltungsrates betreffend die Erhöhung des Aktienkapitals
einzureichen.
2 Der
Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrates muss dem Beschluss der
Generalversammlung entsprechen und folgenden Inhalt haben:
3 Die öffentliche
Urkunde über die Statutenänderung und über die Feststellungen des
Verwaltungsrates muss die Angaben gemäss Artikel 47 Absatz 2 enthalten.
4 Wird
die Kapitalerhöhung beim Handelsregister nach Ablauf der Dauer der
Ermächtigung des Verwaltungsrates angemeldet, so darf die
Kapitalerhöhung nicht eingetragen werden.
5 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
6 Wird
das Aktienkapital während der Dauer der Ermächtigung des
Verwaltungsrates nicht bis zur Höhe des Nennbetrags erhöht, so muss die
Gesellschaft die Streichung der Statutenbestimmung über die genehmigte
Kapitalerhöhung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden.
| |
HRE 51 | HRE 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung |
1 Mit
der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung
über eine bedingte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt
folgende Belege eingereicht werden:
2 Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 653b OR):
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
| |
HRE 52 | HRE 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat |
1 Mit
der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates
betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und
Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem
Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
2 Die
öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates muss dem
Beschluss der Generalversammlung entsprechen und folgende Angaben
enthalten:
3 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
| |
HRE 53 | HRE 53 Aufhebung der Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung |
1 Sind
die Wandel- oder Optionsrechte erloschen, so muss die Gesellschaft die
Anpassung der Statuten beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden.
2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
3 Die öffentliche Urkunde muss folgende Angaben enthalten:
4 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
| |
HRE 54 | HRE 54 |
1 Mit
der Anmeldung zur Eintragung einer nachträglichen Leistung von Einlagen
auf das Aktienkapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege
eingereicht werden:
2 Die öffentliche Urkunde über die nachträgliche Leistung von Einlagen muss folgende Angaben enthalten:
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
4 Bestehen
Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungstatbestände, so gelten
die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss. Werden die
Einlagen nachträglich durch Umwandlung von frei verwendbarem
Eigenkapital geleistet, so bedarf es eines Hinweises darauf.
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HRE 55 | HRE 55 Ordentliche Kapitalherabsetzung |
1 Mit
der Anmeldung zur Eintragung einer Herabsetzung des Aktienkapitals
müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
2 Der
Prüfungsbericht muss bestätigen, dass die Forderungen der
Gläubigerinnen und Gläubiger nach der Herabsetzung des Aktienkapitals
noch voll gedeckt sind.
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
4 Hat
die Gesellschaft eigene Aktien zurückgekauft und vernichtet, so findet
das Kapitalherabsetzungsverfahren Anwendung. Die Herabsetzung des
Aktienkapitals und der Zahl der Aktien ist auch dann ins Handelsregister
einzutragen, wenn ein entsprechender Betrag in die Passiven der Bilanz
gestellt wird.
| |
HRE 56 | HRE 56 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz |
1 Wird
durch die Herabsetzung des Aktienkapitals eine Unterbilanz beseitigt,
so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung
folgende Belege eingereicht werden:
2 Der Prüfungsbericht muss bestätigen, dass:
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
| |
HRE 57 | HRE 57 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf den bisherigen oder einen höheren Betrag |
1 Wird
zusammen mit der Herabsetzung des Aktienkapitals eine Wiedererhöhung
auf den bisherigen oder einen höheren Betrag beschlossen, so müssen dem
Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege
eingereicht werden:
2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
3 Wird
das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und
anschliessend wieder erhöht, so muss im Handelsregister die Vernichtung
der bisher ausgegebenen Aktien eingetragen werden.
4 Bestehen
anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Sachübernahmen,
Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel
43 Absatz 3 und 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss. Erfolgt die
Wiedererhöhung des Aktienkapitals durch Umwandlung von frei verwendbarem
Eigenkapital, so finden die Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d und 48
Absatz 1 Buchstabe i Anwendung.
| |
HRE 58 | HRE 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag |
Wird
zusammen mit der Herabsetzung des Aktienkapitals eine Wiedererhöhung
auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen
Aktienkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach den Artikeln
55 und 56. Artikel 57 findet ergänzende Anwendung. | |
HRE 59 | HRE 59 Herabsetzung der Einlagen |
Werden
die auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen herabgesetzt, so gelten
die Bestimmungen dieser Verordnung über die Herabsetzung des
Aktienkapitals sinngemäss. | |
HRE 60 | HRE 60 |
Für
die Erhöhung und Herabsetzung des Partizipationskapitals sowie für die
nachträgliche Leistung von Einlagen auf das Partizipationskapital gelten
die Bestimmungen über das Aktienkapital sinngemäss. |
THEMA Rechnungslegung | |
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OR 663bis | OR 663bbis 1 B. Geschäftsbericht / I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien / 1. Vergütungen |
B.2 Geschäftsbericht
I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien
1. Vergütungen
1 Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz anzugeben:
2 Als Vergütungen gelten insbesondere:
3 Im Anhang zur Bilanz sind zudem anzugeben:
4 Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen:
5 Vergütungen und
Kredite an nahe stehende Personen sind gesondert auszuweisen. Die Namen
der nahe stehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im Übrigen
finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen und Krediten an
Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates
entsprechende Anwendung.
1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend
Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der
Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471). 2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). | |
OR 663c | OR 663c1 B. Geschäftsbericht / I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien / 2. Beteiligungen |
2. Beteiligungen2
1 Gesellschaften, deren Aktien3
an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz bedeutende
Aktionäre und deren Beteiligungen anzugeben, sofern diese ihnen bekannt
sind oder bekannt sein müssten.
2 Als
bedeutende Aktionäre gelten Aktionäre und stimmrechtsverbundene
Aktionärsgruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte
übersteigt. Enthalten die Statuten eine tiefere prozentmässige
Begrenzung der Namenaktien (Art. 685d Abs. 1), so gilt für die Bekanntgabepflicht diese Grenze.
3 Anzugeben
sind weiter die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- und
Optionsrechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrates, der
Geschäftsleitung und des Beirates mit Einschluss der Beteiligungen der
ihm nahe stehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion
des betreffenden Mitglieds.4
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). 3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051]. 4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471). | |
OR 670 | OR 6701 B. Geschäftsbericht / II. Bewertung. Aufwertung |
II. Bewertung. Aufwertung2
1 Ist
die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge
eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Beseitigung der
Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert über
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens
zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert
als Aufwertungsreserve auszuweisen.
2 Die
Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der
Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen
Bestimmungen eingehalten sind.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). 3 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 958 | OR 958 C. Rechnungslegung / I. Zweck und Bestandteile |
C. Rechnungslegung
I. Zweck und Bestandteile
1 Die
Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so
darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2 Die
Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die
Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der
Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für
grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3 Der
Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen
Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des
obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des
Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu
unterzeichnen.
| |
OR 961 | OR 961 A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht |
A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht
Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:
| |
OR 961a | OR 961a B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung |
B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung
Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:
| |
OR 961c | OR 961c D. Lagebericht |
D. Lagebericht
1 Der
Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage
des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des
Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung
nicht zum Ausdruck kommen.
2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:
3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.
| |
OR 957 | OR 957 A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung |
A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
2 Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
3 Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
1 SR 210 | |
OR 959 | OR 959 A. Bilanz / I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit |
A. Bilanz
I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit
1 Die
Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am
Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2 Als
Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund
vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss
wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann.
Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3 Als
Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie
andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab
Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen
Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen
müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4 Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5 Verbindlichkeiten
müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene
Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre
Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6 Als
kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die
voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb
des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig
müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7 Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
| |
OR 960 | OR 960 D. Bewertung / I. Grundsätze |
D. Bewertung
I. Grundsätze
1 Aktiven
und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie
wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung
nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2 Die
Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige
Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3 Bestehen
konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu
geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen.
| |
OR 962 | OR 962 A. Im Allgemeinen |
A. Im Allgemeinen
1 Es
müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss
nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:
2 Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:
3 Die
Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten
Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten
Standard erstellt wird.
4 Das
oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten
Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder
die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das
oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.
| |
OR 963 | OR 963 A. Pflicht zur Erstellung |
A. Pflicht zur Erstellung
1 Kontrolliert
eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere
rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht
für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte
Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
2 Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:
3 Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.
4 Vereine,
Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer
Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das
betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf
andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung
zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich
ausübt.
| |
OR 957a | OR 957a B. Buchführung |
B. Buchführung
1 Die
Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst
diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung
der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens
(wirtschaftliche Lage) notwendig sind.
2 Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:
3 Als
Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder
in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den
einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt
nachvollziehen zu können.
4 Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.
5 Sie
erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann
schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.
| |
OR 958a | OR 958a C. Rechnungslegung / II. Grundlagen der Rechnungslegung / 1. Annahme der Fortführung |
II. Grundlagen der Rechnungslegung
1. Annahme der Fortführung
1 Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird.
2 Ist
die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten
zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht
abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden
Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit der
Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden.
3 Abweichungen
von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zu vermerken; ihr
Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.
| |
OR 958b | OR 958b C. Rechnungslegung / II. Grundlagen der Rechnungslegung / 2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung |
2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung
1 Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden.
2 Sofern
die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge
100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung
verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden.
| |
OR 958c | OR 958c C. Rechnungslegung / III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung |
III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3 Die
Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den
Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
| |
OR 958d | OR 958d C. Rechnungslegung / IV. Darstellung, Währung und Sprache |
IV. Darstellung, Währung und Sprache
1 Die
Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staffelform
dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen
Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden.
2 In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben.
3 Die
Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die
Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landeswährung
verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben
werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen
und gegebenenfalls zu erläutern.
4 Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch.
| |
OR 958e | OR 958e D. Offenlegung und Einsichtnahme |
D. Offenlegung und Einsichtnahme
1 Jahresrechnung
und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige
Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen
Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb
eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer
Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unternehmen:
2 Die
übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges
Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die
Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
| |
OR 958f | OR 958f E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher |
E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
1 Die
Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und
der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
2 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.
3 Die
Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch
oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die
Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und
Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar
gemacht werden können.
4 Der
Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden
Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie
über die verwendbaren Informationsträger.
| |
OR 959a | OR 959a A. Bilanz / II. Mindestgliederung |
II. Mindestgliederung
1 Unter
den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens
folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge
ausgewiesen werden:
2 Unter
den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende
Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen
werden:
3 Weitere
Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen
werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder
Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit
des Unternehmens üblich ist.
4 Forderungen
und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und
Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine
Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im
Anhang ausgewiesen werden.
| |
OR 959b | OR 959b B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung |
B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung
1 Die
Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des
Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als
Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.
2 In
der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen
mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen
Reihenfolge ausgewiesen werden:
3 In
der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens
folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge
ausgewiesen werden:
4 Bei
der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand
sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.
5 Weitere
Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln
ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage
durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens
üblich ist.
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OR 959c | OR 959c C. Anhang |
C. Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:
2 Der
Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht
bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:
3 Einzelunternehmen
und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs
verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für
grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur
Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben
gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind
diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung
auszuweisen.
4 Unternehmen, die
Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren
Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen
machen.
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OR 960a | OR 960a D. Bewertung / II. Aktiven / 1. Im Allgemeinen |
II. Aktiven
1. Im Allgemeinen
1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
2 In
der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben
Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
3 Der
nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen,
anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt
werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein
anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind
direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der
Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven
ausgewiesen werden.
4 Zu
Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens
des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und
Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann
davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und
Wertberichtigungen aufzulösen.
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OR 960b | OR 960b D. Bewertung / II. Aktiven / 2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen |
2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen
1 In
der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen
beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis
am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert
oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht,
muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen
beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am
Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen
werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften
und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert
offengelegt werden.
2 Werden
Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet,
so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet
werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche
Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der
Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten
würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz
oder im Anhang gesondert auszuweisen.
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OR 960c | OR 960c D. Bewertung / II. Aktiven / 3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen |
3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
1 Liegt
in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten
Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch
anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.
2 Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren.
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OR 960d | OR 960d D. Bewertung / II. Aktiven / 4. Anlage-vermögen |
4. Anlage-vermögen
1 Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden.
2 Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten.
3 Als
Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die
langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss
vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent
der Stimmrechte gewähren.
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OR 960e | OR 960e D. Bewertung / III. Verbindlichkeiten |
III. Verbindlichkeiten
1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
2 Lassen
vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren
erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen
zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
3 Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:
4 Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.
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OR 961b | OR 961b C. Geldflussrechnung |
C. Geldflussrechnung
Die
Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der
Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit je gesondert dar.
| |
OR 961d | OR 961d E. Erleichterung infolge Konzernrechnung |
E. Erleichterung infolge Konzernrechnung
1 Auf
die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die
Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn das
Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unternehmen
kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur
Rechnungslegung erstellt.
2 Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:
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OR 962a | OR 962a B. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung |
B. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung
1 Wird
ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung
erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden.
2 Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden.
3 Die
Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen
Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revision des
Abschlusses durchzuführen.
4 Der
Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ
anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf
aber keiner Genehmigung.
5 Der
Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die
Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den
Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.
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OR 963a | OR 963a B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung |
B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung
1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:
2 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:
3 Verzichtet
eine juristische Person gemäss Absatz 1 Ziffer 2 auf die Erstellung der
Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung
des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung
bekannt machen.
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OR 963b | OR 963b C. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung |
C. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung
1 Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:
2 Artikel 962a Absätze 1-3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
3 Die
Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen
ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt
das Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im
Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick
in die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen
Angaben.
4 Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen, wenn:
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VEG 13 | VEG 13 Allgemeine Bestimmungen |
(Art. 663bbis, 696, 958c, 958d Abs. 2-4, 958e Abs. 1 und 958f OR)
1 Der
Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht
mit den Angaben gemäss den Artikeln 14-16. Dieser ersetzt die Angaben im
Anhang zur Bilanz nach Artikel 663bbis OR1.
2 Die Vorgaben zur Rechnungslegung nach den Artikeln 958c, 958d Absätze 2-4 und 958f OR finden für den Vergütungsbericht entsprechend Anwendung.
3 Für
die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sowie
des Berichts der Revisionsstelle nach Artikel 17 gelten die Vorschriften
über den Geschäftsbericht (Art. 696 und 958e Abs. 1 OR).
1 SR 220 |
THEMA Revision | |
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OR 727 | OR 727 I. Revisionspflicht / 1. Ordentliche Revision |
I. Revisionspflicht
1. Ordentliche Revision
1 Folgende
Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre
Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
2 Eine
ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre,
die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies
verlangen.
3 Verlangt das Gesetz
keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten
vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die
Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Revisionsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5863; BBl 2008 1589). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiernach. | |
OR 728 | OR 728 III. Ordentliche Revision / 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle |
III. Ordentliche Revision
1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle
1 Die
Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil
objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem
Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
3 Die
Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision
beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft
oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die
Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder
Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
4 Arbeitnehmer
der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen
in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates
sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.
5 Die
Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die
Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisionsstelle,
den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten
Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit
Entscheidfunktion nahe stehen.
6 Die
Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesellschaften, die
mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisionsstelle unter
einheitlicher Leitung stehen.
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OR 729 | OR 729 IV. Eingeschränkte Revision (Review) / 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle |
IV. Eingeschränkte Revision (Review)
1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle
1 Die
Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil
objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem
Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Das
Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer
Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern
das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch
geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche
Prüfung sichergestellt werden.
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OR 730 | OR 730 V. Gemeinsame Bestimmungen / 1. Wahl der Revisionsstelle |
V. Gemeinsame Bestimmungen
1. Wahl der Revisionsstelle
1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.
2 Als
Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
3 Finanzkontrollen
der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle
gewählt werden, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.
Die Vorschriften über die Unabhängigkeit gelten sinngemäss.
4 Wenigstens
ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder
eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
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OR 731 | OR 731 V. Gemeinsame Bestimmungen / 5. Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung |
5. Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung
1 Bei
Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und
gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu
lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die
Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt
und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst.
2 Wird
eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an
der Generalversammlung anwesend sein. Die Generalversammlung kann durch
einstimmigen Beschluss auf die Anwesenheit der Revisionsstelle
verzichten.
3 Liegt der
erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur
Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur
Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die
Anwesenheit der Revisionsstelle missachtet, so sind diese Beschlüsse
anfechtbar.
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OR 727a | OR 727a I. Revisionspflicht / 2. Eingeschränkte Revision |
2. Eingeschränkte Revision
1 Sind
die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so
muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle
eingeschränkt prüfen lassen.
2 Mit
der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte
Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn
Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
3 Der
Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen.
Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen
und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung
gilt.
4 Haben die Aktionäre auf
eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch
für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht,
spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte
Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die
Revisionsstelle wählen.
5 Soweit
erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem
Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.
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OR 727b | OR 727b II. Anforderungen an die Revisionsstelle / 1. Bei ordentlicher Revision |
II. Anforderungen an die Revisionsstelle
1. Bei ordentlicher Revision
1 Publikumsgesellschaften
müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes
Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des
Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051
bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen
Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen
Revisionsexperten vorzunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich
beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen.
2 Die
übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflichtet
sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten
nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember
2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen
Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzunehmen sind,
ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.
1 SR 221.302 | |
OR 727c | OR 727c II. Anforderungen an die Revisionsstelle / 2. Bei eingeschränkter Revision |
2. Bei eingeschränkter Revision
Die
Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind,
müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den
Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 bezeichnen.
1 SR 221.302 | |
OR 728a | OR 728a III. Ordentliche Revision / 2. Aufgaben der Revisionsstelle / a. Gegenstand und Umfang der Prüfung |
2. Aufgaben der Revisionsstelle
a. Gegenstand und Umfang der Prüfung
1 Die Revisionsstelle prüft, ob:
2 Die
Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der
Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.
3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
| |
OR 728b | OR 728b III. Ordentliche Revision / 2. Aufgaben der Revisionsstelle / b. Revisionsbericht |
b. Revisionsbericht
1 Die
Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht
mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem
sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.
2 Die
Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen
zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht
enthält:
3 Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.
| |
OR 728c | OR 728c III. Ordentliche Revision / 2. Aufgaben der Revisionsstelle / c. Anzeigepflichten |
c. Anzeigepflichten
1 Stellt
die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das
Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem
Verwaltungsrat.
2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:
3 Ist
die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der
Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das
Gericht.
| |
OR 729a | OR 729a IV. Eingeschränkte Revision (Review) / 2. Aufgaben der Revisionsstelle / a. Gegenstand und Umfang der Prüfung |
2. Aufgaben der Revisionsstelle
a. Gegenstand und Umfang der Prüfung
1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:
2 Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.
3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
| |
OR 729b | OR 729b IV. Eingeschränkte Revision (Review) / 2. Aufgaben der Revisionsstelle / b. Revisionsbericht |
b. Revisionsbericht
1 Die
Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen
zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht
enthält:
2 Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.
| |
OR 729c | OR 729c IV. Eingeschränkte Revision (Review) / 2. Aufgaben der Revisionsstelle / c. Anzeigepflicht |
c. Anzeigepflicht
Ist
die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der
Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das
Gericht.
| |
OR 730a | OR 730a V. Gemeinsame Bestimmungen / 2. Amtsdauer der Revisionsstelle |
2. Amtsdauer der Revisionsstelle
1 Die
Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt
endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist
möglich.
2 Bei der ordentlichen
Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens
während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach
einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.
3 Tritt
eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die
Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten Generalversammlung
mit.
4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
| |
OR 730b | OR 730b V. Gemeinsame Bestimmungen / 3. Auskunft und Geheimhaltung |
3. Auskunft und Geheimhaltung
1 Der
Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt
ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt,
auf Verlangen auch schriftlich.
2 Die
Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit
sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Sie wahrt
bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen und bei der
Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Geschäftsgeheimnisse
der Gesellschaft.
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OR 730c | OR 730c V. Gemeinsame Bestimmungen / 4. Dokumentation und Aufbewahrung |
4. Dokumentation und Aufbewahrung
1 Die
Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren
und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens
während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der
gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können.
2 Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.
| |
OR 731a | OR 731a V. Gemeinsame Bestimmungen / 6. Besondere Bestimmungen |
6. Besondere Bestimmungen
1 Die
Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der
Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern.
2 Der
Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch
Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, zugeteilt werden.
3 Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.
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VEG 17 | VEG 17 Prüfung durch die Revisionsstelle |
(Art. 728a und 728b OR)
Die Revisionsstelle prüft, ob der Vergütungsbericht dem Gesetz und dieser Verordnung entspricht. Artikel 728b OR1 findet entsprechend Anwendung.
1 SR 220 | |
HRE 44 | HRE 44 Errichtungsakt |
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:
| |
HRE 45 | HRE 45 Inhalt des Eintrags |
1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
2 Bestehen
Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere
Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:
3 Leistet
eine Aktionärin oder ein Aktionär eine Sacheinlage, deren
anzurechnender Wert die Einlagepflicht übersteigt und für die die
Gesellschaft neben den ausgegebenen Aktien eine Gegenleistung gewährt,
so ist im Umfang dieser Gegenleistung eine Sachübernahme im
Handelsregister einzutragen (gemischte Sacheinlage und Sachübernahme).
| |
HRE 61 | HRE 61 Eintragung der Revisionsstelle |
1 Eine
Revisionsstelle darf nur in das Handelsregister eingetragen werden,
wenn sie eine ordentliche oder eine eingeschränkte Revision durchführt.
2 Das
Handelsregisteramt klärt durch Einsichtnahme in das Register der
Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde ab, ob die Revisionsstelle
zugelassen ist.
3 Eine Revisionsstelle darf nicht eingetragen werden, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Abhängigkeit erwecken.
| |
HRE 62 | HRE 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision |
1 Aktiengesellschaften,
die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision
durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur
Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass:
2 Diese
Erklärung muss von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats
unterzeichnet sein. Kopien der massgeblichen aktuellen Unterlagen wie
Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Jahresberichte, Verzichtserklärungen der
Aktionärinnen und Aktionäre oder das Protokoll der Generalversammlung
müssen der Erklärung beigelegt werden. Diese Unterlagen unterstehen
nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach den Artikeln 10-12
und werden gesondert aufbewahrt.
3 Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden.
4 Das Handelsregisteramt kann eine Erneuerung der Erklärung verlangen.
5 Soweit
erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem
Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle
an.
|
THEMA Risikomanagement | |
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OR 955 | OR 955 C. Überwachung |
C. Überwachung1
Der
Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur
Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 956 | OR 956 E. Schutz der Firma |
E. Schutz der Firma1
1 Die
im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt
veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer
Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu
ausschliesslichem Gebrauche zu.
2 Wer
durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf
Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf
Schadenersatz klagen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). |
THEMA Haftung | |
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OR 717 | OR 7171 IV. Sorgfalts- und Treuepflicht |
IV. Sorgfalts- und Treuepflicht
1 Die
Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der
Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt
erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2 Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 722 | OR 7221 VI. Haftung der Organe |
VI. Haftung der Organe2
Die
Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die
eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung
ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
VEG 24 | VEG 24 Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates |
1 Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer
als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des
Beirates wider besseres Wissen Vergütungen nach Artikel 20 Ziffern 1-3
oder Artikel 21 Ziffer 1 in Verbindung mit Artikel 20 Ziffer 1-3
ausrichtet oder bezieht.
2 Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
als Mitglied des Verwaltungsrates wider besseres Wissen:
3 Für
die Berechnung einer Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale
Höhe des Tagessatzes nach Artikel 34 Absatz 2 erster Satz des
Strafgesetzbuchs1 gebunden; die
kapitalisierte Summe der Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der
Jahresvergütung, die zum Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen
Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
1 SR 311.0 |
THEMA Corporate Governance | |
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OR 732a | OR 732a1 B. Vernichtung von Aktien im Fall einer Sanierung |
B. Vernichtung von Aktien im Fall einer Sanierung
1 Wird
das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und
anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen
Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter.
Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.
2 Bei
der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären
ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.
1
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
DSG 1 | DSG 1 Zweck |
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. | |
DSG 2 | DSG 2 Geltungsbereich |
1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:
2 Es ist nicht anwendbar auf:
| |
DSG 4 | DSG 4 Grundsätze |
1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.1
2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.
3 Personendaten
dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung
angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich
vorgesehen ist.
4 Die Beschaffung
von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen
für die betroffene Person erkennbar sein.2
5 Ist
für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen
Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie
nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung
von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen
muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). 2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). 3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). | |
DSG 8 | DSG 8 Auskunftsrecht |
1 Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
2 Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen:1
3 Daten
über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen
Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.
4 Lässt
der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten
bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist
auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser
keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
5 Die
Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder
einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die
Ausnahmen.
6 Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
THEMA Handelsregister | |
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HRE 1 | HRE 1 Zweck |
Das
Handelsregister dient der Konstituierung und der Identifikation von
Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich
relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den
Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts. | |
OR 640 | OR 6401 G. Eintragung ins Handelsregister / I. Gesellschaft |
G. Eintragung ins Handelsregister
I. Gesellschaft
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 641 | OR 6411 G. Eintragung ins Handelsregister / II. Zweigniederlassungen |
II. Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 642 | OR 6421 G. Eintragung ins Handelsregister / III. Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile |
III. Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile
Der
Gegenstand von Sacheinlagen und die dafür ausgegebenen Aktien, der
Gegenstand von Sachübernahmen und die Gegenleistung der Gesellschaft
sowie Inhalt und Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister
eingetragen werden.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 643 | OR 643 H. Erwerb der Persönlichkeit / I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen |
H. Erwerb der Persönlichkeit
I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen1
1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
2 Das
Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben,
wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden
waren.
3 Sind jedoch bei der
Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und
dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem
Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann der Richter auf Begehren
solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft
verfügen. …2
4 Das
Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach
der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 644 | OR 644 H. Erwerb der Persönlichkeit / II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien |
II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien
1 Die
vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig;
dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden
Verpflichtungen dadurch nicht berührt.
2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar.
| |
OR 645 | OR 645 H. Erwerb der Persönlichkeit / III. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen |
III. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen
1 Ist
vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft
gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2 Wurden
solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden
Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen,
so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
| |
OR 927 | OR 927 A. Zweck und Einrichtung / I. Im Allgemeinen |
A. Zweck und Einrichtung
I. Im Allgemeinen
1 In jedem Kanton wird ein Handelsregister geführt.
2 Es steht den Kantonen frei, das Handelsregister bezirksweise zu führen.
3 Die
Kantone haben die Amtsstellen, denen die Führung des Handelsregisters
obliegt, und eine kantonale Aufsichtsbehörde zu bestimmen.
| |
OR 928 | OR 928 A. Zweck und Einrichtung / II. Haftbarkeit |
II. Haftbarkeit
1 Die
Handelsregisterführer und die ihnen unmittelbar vorgesetzten
Aufsichtsbehörden sind persönlich für allen Schaden haftbar, den sie
selbst oder die von ihnen ernannten Angestellten durch ihr Verschulden
verursachen.
2 …1
3 Wird der Schaden durch die haftbaren Beamten nicht gedeckt, so hat der Kanton den Ausfall zu tragen.
1
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008
(Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1.
Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | |
OR 929 | OR 929 A. Zweck und Einrichtung / III. Verordnung / 1. Im Allgemeinen |
III. Verordnung
1. Im Allgemeinen1
1 Der
Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung, die Führung
und die Beaufsichtigung des Handelsregisters sowie über das Verfahren,
die Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Belege und deren
Prüfung, den Inhalt der Eintragungen, die Gebühren und die
Beschwerdeführung.2
2 Die Gebühren sollen der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 930 | OR 930 A. Zweck und Einrichtung / IV. Öffentlichkeit |
IV. Öffentlichkeit
Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich.
| |
OR 931 | OR 931 A. Zweck und Einrichtung / V. Handelsamtsblatt |
V. Handelsamtsblatt
1 Die
Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise
oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung
vorgeschrieben ist, ihrem ganzen Inhalte nach ohne Verzug durch das
Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht.
2 Ebenso haben alle vom Gesetze vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen.
2bis Der
Bundesrat kann die im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichten
Daten dem Publikum auch auf andere Art zur Verfügung stellen.1
3 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung des Schweizerischen Handelsamtsblattes.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). | |
OR 932 | OR 932 B. Eintragungen / II. Beginn der Wirksamkeit |
II. Beginn der Wirksamkeit1
1 Für
die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister
ist die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend.
2 Gegenüber
Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister erst an dem nächsten
Werktage wirksam, der auf den aufgedruckten Ausgabetag derjenigen Nummer
des Schweizerischen Handelsamtsblattes folgt, in der die Eintragung
veröffentlicht ist. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den
Lauf einer Frist, die mit der Veröffentlichung der Eintragung beginnt.
3 Vorbehalten
bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach denen
unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Rechtswirkungen
verbunden sind oder Fristen zu laufen beginnen.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 933 | OR 933 B. Eintragungen / III. Wirkungen |
III. Wirkungen1
1 Die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
2 Wurde
eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen,
so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen
wird, dass sie diesem bekannt war.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 934 | OR 9341 B. Eintragungen / IV. Eintragung ins Handelsregister / 1. Recht und Pflicht |
IV. Eintragung ins Handelsregister
1. Recht und Pflicht
1 Wer
ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses am Ort der
Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.
2 Wer
unter einer Firma ein Gewerbe betreibt, das nicht eingetragen werden
muss, hat das Recht, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins
Handelsregister eintragen zu lassen.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 935 | OR 935 B. Eintragungen / IV. Eintragung ins Handelsregister / 2. Zweigniederlassungen |
2. Zweigniederlassungen
1 Schweizerische
Zweigniederlassungen von Firmen, deren Hauptsitz sich in der Schweiz
befindet, sind an ihrem Sitz einzutragen, nachdem die Eintragung am
Hauptsitz erfolgt ist.
2 Die
schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im
Auslande sind einzutragen, und zwar in derselben Weise wie diejenigen
schweizerischer Firmen, soweit das ausländische Recht keine Abweichung
nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen muss ein Bevollmächtigter
mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der geschäftlichen
Vertretung bestellt werden.
| |
OR 936 | OR 936 B. Eintragungen / IV. Eintragung ins Handelsregister / 3. Ausführungsbestimmungen |
3. Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.
| |
OR 937 | OR 937 B. Eintragungen / V. Änderungen |
V. Änderungen1
Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 938 | OR 9381 B. Eintragungen / VI. Löschung / 1. Pflicht zur Löschung |
VI. Löschung
1. Pflicht zur Löschung
Wenn
ein im Handelsregister eingetragenes Gewerbe zu bestehen aufhört oder
auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Inhaber oder
deren Erben verpflichtet, die Eintragung löschen zu lassen.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 939 | OR 939 B. Eintragungen / VII. Konkurs von Handelsgesellschaften und Genossenschaften |
VII. Konkurs von Handelsgesellschaften und Genossenschaften1
1 Ist
über eine Handelsgesellschaft oder über eine Genossenschaft der Konkurs
eröffnet worden, so hat der Handelsregisterführer nach Empfang der
amtlichen Mitteilung des Konkurserkenntnisses die dadurch bewirkte
Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft in das Handelsregister
einzutragen.
2 Wird der Konkurs
widerrufen, so ist auf die amtliche Mitteilung des Widerrufs hin diese
Eintragung im Handelsregister zu löschen.
3 Nach
Schluss des Konkursverfahrens ist auf die amtliche Mitteilung des
Schlusserkenntnisses hin die Gesellschaft oder Genossenschaft im
Handelsregister zu löschen.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 940 | OR 940 B. Eintragungen / VIII. Pflichten des Registerführers / 1. Prüfungspflicht |
VIII. Pflichten des Registerführers
1. Prüfungspflicht1
1 Der Registerführer hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.
2 Bei
der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die
Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom
Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 941 | OR 941 B. Eintragungen / VIII. Pflichten des Registerführers / 2. Mahnung. Eintragung von Amtes wegen |
2. Mahnung. Eintragung von Amtes wegen
Der
Registerführer hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht
anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes
wegen vorzunehmen.
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OR 942 | OR 942 B. Eintragungen / IX. Nichtbefolgung der Vorschriften / 1. Haftung für Schaden |
IX. Nichtbefolgung der Vorschriften
1. Haftung für Schaden1
Wer
zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist
und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch
verursachten Schaden.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 943 | OR 943 B. Eintragungen / IX. Nichtbefolgung der Vorschriften / 2. Ordnungsbussen |
2. Ordnungsbussen
1 Wenn
das Gesetz die Beteiligten zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtet,
hat die Registerbehörde von Amtes wegen gegen die Fehlbaren mit
Ordnungsbussen im Betrage von 10 bis 500 Franken einzuschreiten.
2 Die
nämliche Busse ist gegen die Mitglieder der Verwaltung einer
Aktiengesellschaft auszusprechen, die der Aufforderung zur Auflegung der
Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz beim Handelsregisteramt
nicht nachkommen.
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OR 929a | OR 929a1 A. Zweck und Einrichtung / III. Verordnung / 2. Bei Führung des Handelsregisters mittels Informatik |
2. Bei Führung des Handelsregisters mittels Informatik
1 Der
Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Führung des
Handelsregisters mittels Informatik und den elektronischen
Datenaustausch zwischen den Handelsregisterbehörden. Insbesondere kann
er den Kantonen die Führung des Handelsregisters mittels Informatik, die
Entgegennahme elektronisch eingereichter Belege, die elektronische
Erfassung von Belegen und die elektronische Datenübermittlung
vorschreiben.
2 Der Bundesrat
bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die elektronische
Einreichung von Anmeldungen und Belegen beim Handelsregisteramt zulässig
ist. Er kann Vorschriften zur elektronischen Aufbewahrung von Belegen
erlassen und den Kantonen die Ausstellung beglaubigter
Handelsregisterauszüge in elektronischer Form vorschreiben.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). | |
OR 931a | OR 931a1 B. Eintragungen / I. Anmeldung |
B. Eintragungen
I. Anmeldung
1 Bei
juristischen Personen obliegt die Anmeldung zur Eintragung ins
Handelsregister dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan.
Spezialgesetzliche Vorschriften betreffend öffentlich-rechtliche
Körperschaften und Anstalten bleiben vorbehalten.
2 Die
Anmeldung muss von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder
Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit
Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden. Die Anmeldung ist
beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten
Unterschriften einzureichen.
1
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 936a | OR 936a1 B. Eintragungen / IV. Eintragung ins Handelsregister / 4. Unternehmens-Identifikationsnummer |
4. Unternehmens-Identifikationsnummer
1 Die
im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,
Vereine, Stiftungen, Zweigniederlassungen und Institute des öffentlichen
Rechts erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem
Bundesgesetz vom 18. Juni 20102 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.
2 Die
Unternehmens-Identifikationsnummer bleibt während des Bestehens des
Rechtsträgers unverändert, so insbesondere auch bei der Sitzverlegung,
der Umwandlung und der Änderung des Namens oder der Firma.
3 Der
Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er kann vorsehen, dass die
Unternehmens-Identifikationsnummer nebst der Firma auf Briefen,
Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben ist.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die
Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). 2 SR 431.03 | |
OR 938a | OR 938a1 B. Eintragungen / VI. Löschung / 2. Löschung von Amtes wegen |
2. Löschung von Amtes wegen
1 Weist
eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine
verwertbaren Aktiven mehr, so kann sie der Handelsregisterführer nach
dreimaligem ergebnislosem Rechnungsruf im Handelsregister löschen.
2 Macht
ein Gesellschafter beziehungsweise ein Aktionär oder Genossenschafter
oder ein Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung
geltend, so entscheidet der Richter.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 938b | OR 938b1 B. Eintragungen / VI. Löschung / 3. Organe und Vertretungsbefugnisse |
3. Organe und Vertretungsbefugnisse
1 Scheiden
im Handelsregister als Organ eingetragene Personen aus ihrem Amt aus,
so muss die betroffene juristische Person unverzüglich deren Löschung
verlangen.
2 Die ausgeschiedenen
Personen können ihre Löschung auch selbst anmelden. Der Registerführer
teilt der juristischen Person die Löschung unverzüglich mit.
3 Diese Vorschriften sind für die Löschung eingetragener Zeichnungsberechtigter ebenfalls anwendbar.
1
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 941a | OR 941a1 B. Eintragungen / VIII. Pflichten des Registerführers / 3. Überweisung an den Richter oder an die Aufsichtsbehörde |
3. Überweisung an den Richter oder an die Aufsichtsbehörde
1 Bei
Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der
Gesellschaft stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, die
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
2 Bei
Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der
Stiftung stellt der Registerführer der Aufsichtsbehörde den Antrag, die
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
3 Sind
die zwingenden Vorschriften über die Revisionsstelle im Verein
verletzt, so stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, die
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545 4549; BBl 2003 8153
8191). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht
sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
HRE 18 | HRE 18 Unterzeichnung |
1 Die
Anmeldung muss von den Personen nach Artikel 17 unterzeichnet sein. Die
Unterzeichnung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ist nicht
zulässig.
2 Die Anmeldung auf
Papier ist beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den
beglaubigten Unterschriften einzureichen. Eine Beglaubigung ist nicht
erforderlich, wenn die Unterschriften schon früher in beglaubigter Form
für die gleiche Rechtseinheit eingereicht wurden. Bestehen begründete
Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift, so kann das
Handelsregisteramt eine erneute Beglaubigung verlangen.
3 Unterzeichnen
die anmeldenden Personen die Anmeldung beim Handelsregisteramt, so
haben sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige
Identitätskarte nachzuweisen.
4 Elektronische
Anmeldungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit
qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e
und j ZertES1 unterzeichnet sein.
Unter Vorbehalt von Artikel 21 müssen die eigenhändigen Unterschriften
der Personen, welche die Anmeldung unterzeichnen, nicht hinterlegt
werden.2
5 Ist
eine rechtskonforme Unterzeichnung einer Anmeldung aus zwingenden
Gründen nicht möglich und sind die Voraussetzungen für das Verfahren von
Amtes wegen nach Artikel 152 nicht erfüllt, so kann die kantonale
Aufsichtsbehörde auf Antrag der Rechtseinheit oder des
Handelsregisteramts die Vornahme einer Eintragung anordnen.
1 SR 943.03 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V über die elektronische Signatur vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). | |
HRE 27 | HRE 27 Änderung von Tatsachen |
Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR). |
THEMA Gründung | |
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OR 629 | OR 6291 F. Gründung / I. Errichtungsakt / 1. Inhalt |
F. Gründung
I. Errichtungsakt
1. Inhalt
1 Die
Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde
erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten
festlegen und die Organe bestellen.
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 630 | OR 6301 F. Gründung / I. Errichtungsakt / 2. Aktienzeichnung |
2. Aktienzeichnung
Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 631 | OR 6311 F. Gründung / II. Belege |
II. Belege
1 Im
Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung
einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen
haben.
2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 632 | OR 6321 F. Gründung / III. Einlagen / 1. Mindesteinlage |
III. Einlagen
1. Mindesteinlage
1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 633 | OR 6331 F. Gründung / III. Einlagen / 2. Leistung der Einlagen / a. Einzahlungen |
2. Leistung der Einlagen
a. Einzahlungen
1 Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 19342 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
2 Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 SR 952.0 | |
OR 634 | OR 6341 F. Gründung / III. Einlagen / 2. Leistung der Einlagen / b. Sacheinlagen |
b. Sacheinlagen
Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 635 | OR 6351 F. Gründung / III. Einlagen / 3. Prüfung der Einlagen / a. Gründungsbericht |
3. Prüfung der Einlagen
a. Gründungsbericht
Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 944 | OR 944 A. Grundsätze der Firmenbildung / I. Allgemeine Bestimmungen |
A. Grundsätze der Firmenbildung
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Jede
Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt,
Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten
Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine
Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der
Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und
keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2 Der
Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange
nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen
verwendet werden dürfen.
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OR 950 | OR 9501 A. Grundsätze der Firmenbildung / III. Gesellschaftsfirmen / 1. Bildung der Firma |
III. Gesellschaftsfirmen
1. Bildung der Firma
1 Handelsgesellschaften
und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze
der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die
Rechtsform angegeben werden.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). | |
OR 951 | OR 9511 A. Grundsätze der Firmenbildung / III. Gesellschaftsfirmen / 2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma |
2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
Die
Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von
allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von
Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. | |
OR 952 | OR 952 A. Grundsätze der Firmenbildung / IV. Zweigniederlassungen |
IV. Zweigniederlassungen
1 Zweigniederlassungen
müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen
jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die
Zweigniederlassung zutreffen.
2 Die
Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im
Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlassung, den Ort
der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche
enthalten.
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OR 954 | OR 954 A. Grundsätze der Firmenbildung / VI. Namensänderung |
VI. Namensänderung
Die
bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin enthaltene Name
des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Gesetzes wegen
oder durch die zuständige Behörde geändert worden ist.
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OR 634a | OR 634a1 F. Gründung / III. Einlagen / 2. Leistung der Einlagen / c. Nachträgliche Leistung |
c. Nachträgliche Leistung
1 Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien.
2 Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745). | |
OR 635a | OR 635a1 F. Gründung / III. Einlagen / 3. Prüfung der Einlagen / b. Prüfungsbestätigung |
b. Prüfungsbestätigung
Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983
II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht
sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 954a | OR 954a1 B. Firmen- und Namensgebrauchspflicht |
B. Firmen- und Namensgebrauchspflicht
1 In
der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in
Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der
im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert
angegeben werden.
2 Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.
1
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
HRE 17 | HRE 17 Anmeldende Personen |
1 Die Anmeldung erfolgt durch die betroffene Rechtseinheit und muss von folgenden Personen unterzeichnet sein:
2 Die Anmeldung kann zudem durch die betroffenen Personen selbst erfolgen:
3 Haben
Erbinnen oder Erben eine Eintragung anzumelden, so können an ihrer
Stelle auch Willensvollstreckerinnen, Willensvollstrecker,
Erbschaftsliquidatorinnen oder Erbschaftsliquidatoren die Anmeldung
vornehmen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). | |
HRE 43 | HRE 43 Anmeldung und Belege |
1 Mit
der Anmeldung der Gründung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung
müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
2 Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
3 Bestehen
Sacheinlagen, Sachübernahmen, beabsichtigte Sachübernahmen,
Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich
folgende Belege eingereicht werden:
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HRE 44 | HRE 44 Errichtungsakt |
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:
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HRE 45 | HRE 45 Inhalt des Eintrags |
1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
2 Bestehen
Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere
Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:
3 Leistet
eine Aktionärin oder ein Aktionär eine Sacheinlage, deren
anzurechnender Wert die Einlagepflicht übersteigt und für die die
Gesellschaft neben den ausgegebenen Aktien eine Gegenleistung gewährt,
so ist im Umfang dieser Gegenleistung eine Sachübernahme im
Handelsregister einzutragen (gemischte Sacheinlage und Sachübernahme).
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THEMA GV | |
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OR 689 | OR 6891 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / I. Teilnahme an der Generalversammlung / 1. Grundsatz |
J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte
I. Teilnahme an der Generalversammlung
1. Grundsatz
1 Der
Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie
Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung
aus.
2 Er kann seine Aktien in der
Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten
lassen, der unter Vorbehalt abweichender statutarischer Bestimmungen
nicht Aktionär zu sein braucht.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 690 | OR 690 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / I. Teilnahme an der Generalversammlung / 4. Mehrere Berechtigte |
4. Mehrere Berechtigte1
1 Steht
eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten
die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.
2 Im
Falle der Nutzniessung an einer Aktie wird diese durch den Nutzniesser
vertreten; er wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er dabei dessen
Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht trägt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 691 | OR 691 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / II. Unbefugte Teilnahme |
II. Unbefugte Teilnahme
1 Die
Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der
Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer
Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
2 Jeder
Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim
Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu
erheben.
3 Wirken Personen, die
zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem
Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch
erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte
Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf
die Beschlussfassung ausgeübt hatte.
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OR 692 | OR 692 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / III. Stimmrecht in der Generalversammlung / 1. Grundsatz |
III. Stimmrecht in der Generalversammlung
1. Grundsatz
1 Die
Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis
des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.
2 Jeder
Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine
Stimme. Doch können die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer
Aktien beschränken.
3 Bei der
Herabsetzung des Nennwerts der Aktien im Fall einer Sanierung der
Gesellschaft kann das Stimmrecht dem ursprünglichen Nennwert
entsprechend beibehalten werden.
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OR 693 | OR 693 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / III. Stimmrecht in der Generalversammlung / 2. Stimmrechtsaktien |
2. Stimmrechtsaktien
1 Die
Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl
der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie
eine Stimme entfällt.
2 In diesem
Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der
Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen
voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache
des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.1
3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 694 | OR 694 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / III. Stimmrecht in der Generalversammlung / 3. Entstehung des Stimmrechts |
3. Entstehung des Stimmrechts
Das Stimmrecht entsteht, sobald auf die Aktie der gesetzlich oder statutarisch festgesetzte Betrag einbezahlt ist.
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OR 695 | OR 695 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / III. Stimmrecht in der Generalversammlung / 4. Ausschliessung vom Stimmrecht |
4. Ausschliessung vom Stimmrecht
1 Bei
Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen,
die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben,
kein Stimmrecht.
2 …1
1
Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 698 | OR 698 I. Befugnisse |
I. Befugnisse
1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 699 | OR 699 II. Einberufung und Traktandierung / 1. Recht und Pflicht |
II. Einberufung und Traktandierung
1. Recht und Pflicht1
1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle2 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2 Die
ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach
Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen
werden je nach Bedürfnis einberufen.
3 Die
Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren
Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals
vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1
Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines
Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung
werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der
Anträge anbegehrt.3
4 Entspricht
der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so
hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Ausdruck gemäss Ziff. II 2 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 700 | OR 7001 II. Einberufung und Traktandierung / 2. Form |
2. Form
1 Die
Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in
der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen.
2 In
der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des
Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die
Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines
Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.
3 Über
Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können
keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf
Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf
Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle
infolge eines Begehrens eines Aktionärs.2
4 Zur
Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu
Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen
Ankündigung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 701 | OR 701 II. Einberufung und Traktandierung / 3. Universalversammlung |
3. Universalversammlung
1 Die
Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein
Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der
für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten.
2 In
dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der
Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss
gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien
anwesend sind.
| |
OR 702 | OR 7021 III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll |
III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll
1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:
3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 703 | OR 703 V. Beschlussfassung und Wahlen / 1. Im Allgemeinen |
V. Beschlussfassung und Wahlen
1. Im Allgemeinen1
Die
Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen,
soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der
absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 704 | OR 7041 V. Beschlussfassung und Wahlen / 2. Wichtige Beschlüsse |
2. Wichtige Beschlüsse
1 Ein
Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der
vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen
Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
2 Statutenbestimmungen,
die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die
vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen
Mehr eingeführt werden.
3 Namenaktionäre,
die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von
Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten
nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an
statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht
gebunden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). 3 SR 952.0 4 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 705 | OR 705 VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle |
VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle1
1 Die
Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Verwaltungsrates
und der Revisionsstelle sowie allfällige von ihr gewählte
Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.
2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 706 | OR 706 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 1. Legitimation und Gründe |
VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
1. Legitimation und Gründe 1
1 Der
Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der
Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen,
beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die
3-4 …3
5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
1
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 689a | OR 689a1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / I. Teilnahme an der Generalversammlung / 2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft |
2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft
1 Die
Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den
Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich
bevollmächtigt ist.
2 Die
Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als
Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Der Verwaltungsrat kann
eine andere Art des Besitzesausweises anordnen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 689b | OR 689b1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / I. Teilnahme an der Generalversammlung / 3. Vertretung des Aktionärs / a. Im Allgemeinen |
3. Vertretung des Aktionärs
a. Im Allgemeinen
1 Wer Mitwirkungsrechte als Vertreter ausübt, muss die Weisungen des Vertretenen befolgen.
2 Wer
eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder
leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur
ausüben, wenn er vom Aktionär hierzu in einem besonderen Schriftstück
bevollmächtigt wurde.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 689c | OR 689c1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / I. Teilnahme an der Generalversammlung / 3. Vertretung des Aktionärs / b. Organvertreter |
b. Organvertreter
Schlägt
die Gesellschaft den Aktionären ein Mitglied ihrer Organe oder eine
andere abhängige Person für die Stimmrechtsvertretung an einer
Generalversammlung vor, so muss sie zugleich eine unabhängige Person
bezeichnen, die von den Aktionären mit der Vertretung beauftragt werden
kann.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 689d | OR 689d1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / I. Teilnahme an der Generalversammlung / 3. Vertretung des Aktionärs / c. Depotvertreter |
c. Depotvertreter
1 Wer
als Depotvertreter Mitwirkungsrechte aus Aktien, die bei ihm hinterlegt
sind, ausüben will, ersucht den Hinterleger vor jeder
Generalversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe.
2 Sind
Weisungen des Hinterlegers nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der
Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des
Hinterlegers aus; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des
Verwaltungsrates.
3 Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 19342 unterstellten Institute sowie gewerbsmässige Vermögensverwalter.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 SR 952.0 | |
OR 689e | OR 689e1 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / I. Teilnahme an der Generalversammlung / 3. Vertretung des Aktionärs / d. Bekanntgabe |
d. Bekanntgabe
1 Organe,
unabhängige Stimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der
Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihnen
vertretenen Aktien bekannt. Unterbleiben diese Angaben, so sind die
Beschlüsse der Generalversammlung unter den gleichen Voraussetzungen
anfechtbar wie bei unbefugter Teilnahme an der Generalversammlung.
2 Der
Vorsitzende teilt die Angaben gesamthaft für jede Vertretungsart der
Generalversammlung mit. Unterlässt er dies, obschon ein Aktionär es
verlangt hat, so kann jeder Aktionär die Beschlüsse der
Generalversammlung mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 702a | OR 702a1 IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates |
IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie können Anträge stellen.
1
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und
Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 704a | OR 704a1 V. Beschlussfassung und Wahlen / 3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien |
3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien
Der
Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von Inhaberaktien
in Namenaktien kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nicht erschweren.
1
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der
2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft
seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | |
OR 706a | OR 706a1 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 2. Verfahren |
2. Verfahren
1 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.
2 Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt der Richter einen Vertreter für die Gesellschaft.
3 …2
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | |
OR 706b | OR 706b1 VIII. Nichtigkeit |
VIII. Nichtigkeit2
Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
VEG 2 | VEG 2 |
Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse:
| |
VEG 4 | VEG 4 Wahl und Amtsdauer des Verwaltungsratspräsidenten |
(Art. 712 OR)
1 Die Generalversammlung wählt ein Mitglied des Verwaltungsrates zu dessen Präsidenten.
2 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Generalversammlung ist berechtigt, den Präsidenten des Verwaltungsrates abzuberufen.
4 Ist
das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die
verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können
andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.
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VEG 8 | VEG 8 Wahl und Amtsdauer |
1 Die Generalversammlung wählt den unabhängigen Stimmrechtsvertreter.
2 Wählbar sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften.
3 Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein; Artikel 728 Absätze 2-6 OR1 ist sinngemäss anwendbar.
4 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
5 Die Generalversammlung kann den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf das Ende der Generalversammlung abberufen.
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Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, so
ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste
Generalversammlung. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des
Organisationsmangels vorsehen.
1 SR 220 | |
VEG 9 | VEG 9 Erteilung von Vollmachten und Weisungen |
(Art. 689a OR)
1 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter:
2 Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende Generalversammlung erteilt werden.
1 SR 220 | |
VEG 10 | VEG 10 Pflichten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters |
1 Der
unabhängige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm von den
Aktionären übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben.
2 Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme.
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VEG 11 | VEG 11 Unzulässige institutionelle Stimmrechtsvertretung |
(Art. 689c und 689d OR)
Die Organ- und die Depotstimmrechtsvertretung nach den Artikeln 689c und 689d OR1 sind unzulässig.
1 SR 220 | |
VEG 18 | VEG 18 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat |
1 Die
Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der
Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt
von der Gesellschaft erhalten.
2 Die
Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung. Sie können das weitere
Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die
Generalversammlung regeln.
3 Mindestens die folgenden Regeln müssen eingehalten werden:
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VEG 19 | VEG 19 Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung |
1 Für
den Fall, dass die Generalversammlung über die Vergütungen der
Geschäftsleitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen
Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen von Mitgliedern der
Geschäftsleitung, die nach der Abstimmung ernannt werden.
2 Der
Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der
Generalversammlung beschlossene Gesamtbetrag der Vergütungen der
Geschäftsleitung bis zur nächsten Abstimmung der Generalversammlung
nicht ausreicht für die Vergütungen der neuen Mitglieder.
3 Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zusatzbetrag ab.
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THEMA Liquidation | |
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OR 736 | OR 736 A. Auflösung im Allgemeinen / I. Gründe |
A. Auflösung im Allgemeinen
I. Gründe
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 737 | OR 7371 A. Auflösung im Allgemeinen / II. Anmeldung beim Handelsregister |
II. Anmeldung beim Handelsregister
Erfolgt
die Auflösung der Gesellschaft nicht durch Konkurs oder richterliches
Urteil, so ist sie vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 738 | OR 7381 A. Auflösung im Allgemeinen / III. Folgen |
III. Folgen
Die
aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle
der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | |
OR 739 | OR 739 B. Auflösung mit Liquidation / I. Zustand der Liquidation. Befugnisse |
B. Auflösung mit Liquidation
I. Zustand der Liquidation. Befugnisse
1 Tritt
die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische
Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in
Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären
durchgeführt ist.
2 Die Befugnisse
der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf
die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation
erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren
vorgenommen werden können.
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OR 740 | OR 740 B. Auflösung mit Liquidation / II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren / 1. Bestellung |
II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
1. Bestellung1
1 Die
Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in
den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen
Personen übertragen wird.
2 Die
Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwaltungsrat
besorgt wird.
3 Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.2
4 Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so bestimmt der Richter die Liquidatoren.3
5 Im
Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach
den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft
behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie
noch notwendig ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 741 | OR 7411 B. Auflösung mit Liquidation / II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren / 2. Abberufung |
2. Abberufung
1 Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.
2 Auf
Antrag eines Aktionärs kann der Richter, sofern wichtige Gründe
vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernennen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). | |
OR 742 | OR 742 B. Auflösung mit Liquidation / III. Liquidationstätigkeit / 1. Bilanz. Schuldenruf |
III. Liquidationstätigkeit
1. Bilanz. Schuldenruf
1 Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen.
2 Die
aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten
Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger und
solche mit unbekanntem Wohnort durch öffentliche Bekanntmachung im
Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der von den Statuten
vorgesehenen Form von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu
setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
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OR 743 | OR 743 B. Auflösung mit Liquidation / III. Liquidationstätigkeit / 2. Übrige Aufgaben |
2. Übrige Aufgaben
1 Die
Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch
ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu
verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz
und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.
2 Sie
haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, den Richter zu
benachrichtigen; dieser hat die Eröffnung des Konkurses auszusprechen.
3 Sie
haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden
Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen,
Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich,
auch neue Geschäfte eingehen.
4 Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Generalversammlung nichts anderes angeordnet hat.
5 Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischenbilanzen aufzustellen.
6 Die
Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein
Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
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OR 744 | OR 744 B. Auflösung mit Liquidation / III. Liquidationstätigkeit / 3. Gläubigerschutz |
3. Gläubigerschutz
1 Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.
2 Ebenso
ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der
Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den
Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Verteilung
des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten
ausgesetzt wird.
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OR 745 | OR 745 B. Auflösung mit Liquidation / III. Liquidationstätigkeit / 4. Verteilung des Vermögens |
4. Verteilung des Vermögens
1 Das
Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden,
soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach
Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung der
Vorrechte einzelner Aktienkategorien verteilt.1
2 Die
Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden,
von dem Tage an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum dritten Mal
ergangen ist.
3 Eine Verteilung
darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein
zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind
und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen
Dritter gefährdet werden.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | |
OR 746 | OR 746 B. Auflösung mit Liquidation / IV. Löschung im Handelsregister |
IV. Löschung im Handelsregister
Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.
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OR 747 | OR 7471 B. Auflösung mit Liquidation / V. Aufbewahrung von Aktienbuch, Geschäftsbüchern und Verzeichnis |
V. Aufbewahrung von Aktienbuch, Geschäftsbüchern und Verzeichnis
1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l
sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren
nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt
werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie
sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt.
2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
1
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der
2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft
seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | |
HRE 63 | HRE 63 Auflösung |
1 Wird
eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum
Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung
ins Handelsregister angemeldet werden.
2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
4 Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten.
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HRE 64 | HRE 64 Widerruf der Auflösung |
1 Widerruft
die Generalversammlung ihren Auflösungsbeschluss, so muss der Widerruf
der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
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HRE 65 | HRE 65 Löschung |
1 Mit
der Anmeldung der Löschung der Gesellschaft zur Eintragung müssen die
Liquidatorinnen und Liquidatoren den Nachweis erbringen, dass die
Aufforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger im Schweizerischen
Handelsamtsblatt nach Massgabe des Gesetzes durchgeführt wurden.
2 Wird
die Löschung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister angemeldet, so
macht das Handelsregisteramt den Steuerbehörden des Bundes und des
Kantons Mitteilung. Die Löschung darf erst vorgenommen werden, wenn ihr
diese Behörden zugestimmt haben.
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
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